Berichtigungs.
telegramme.
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VII Der Betrag der vom Absender zu viel verwandten Postfreimarken wird jedoch nur
auf seinen Antrag erstattet.
§ 22.
1 Der Absender und der Empfänger eines jeden beförderten oder in der Beförderung
begriffenen Telegramms oder deren Bevollmächtigte können innerhalb der für die Aufbe-
wahrung des Telegrammaterials geltenden Frist, nachdem sie sich vorher, wenn nötig,
über ihre Berechtigung und ihre Person ausgewiesen haben, auf telegraphischem Wege Aus-
kunft über das Telegramm verlangen oder Bestimmung darüber treffen. Sie können auch
ein Telegramm, das sie aufgegeben oder erhalten haben, entweder durch die Bestimmungs-
oder die Ursprungsanstalt oder durch eine Durchgangsanstalt vollständig oder teilweise wieder-
holen lassen. Sie haben folgende Beträge zu hinterlegen:
1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält;
2. die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn auf Verlangen des Empfängers
eine Übermittelung, die er für fehlerhaft hält, wiederholt werden soll, oder wenn
in anderen Fällen eine telegraphische Antwort gewünscht wird.
II Die Telegramme, welche die Berichtigung, Ergänzung oder Zurückziehung von be-
reits beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegrammen bezwecken, ebenso alle
übrigen, solche Telegramme betreffenden Mitteilungen, dürfen, wenn sie für eine Telegraphen-
anstalt bestimmt sind, nur von Amt an Amt als gebührenpflichtige, vom Absender oder
Empfänger zu bezahlende Dienstnotizen gerichtet werden.
XI Die Gebühren für die Berichtigungstelegramme, durch welche die Wiederholung
einer als fehlerhaft vermuteten Stelle verlangt worden ist, werden einschließlich der Gebühren
für die Antworten auf Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß das oder
die wiederholten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wenn
im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und die anderen unrichtig wiedergegeben worden
sind, so wird die Gebühr für die Wörter nicht erstattet, welche in dem Berichtigungs-
telegramm und in der Antwort sich ausschließlich auf die im Ursprungstelegramm richtig
übermittelten Wörter beziehen.
Wenn die vorgekommenen Entstellungen indes verhindert haben, den Sinn der nicht
entstellten Wörter zu erfassen, so wird auch die Gebühr für die richtig übermittelten Wörter
erstattet.
IV Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, das zu dem Antrag auf Berichtigung
Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt.
V Die vorerwähnten Mitteilungen über schon beförderte Telegramme können durch
Vermittelung der Aufgabe= oder Ankunfts-Telegraphenanstalt auch mittels Post gemacht
werden. Die Gebühr für eine derartige Mitteilung beträgt 20 Pf. Außerdem hat der