Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Nr. 49551X. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche neich vom 20. März 1900 betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Nachstehend wird eine auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 mit Giltigkeit für den Postverkehr zwischen 
Bayern, dem Reichspostgebiete und Württemberg erlassene Verordnung des Reichskanzlers 
vom 17. Juni 1904, betreffend Anderungen der Postordnung für das Deutsche Reich vom 
20. März 1900 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 18 vom 31. März 1900) bekannt 
gegeben. 
München, den 29. Juni 1904. 
v. Franendorfer. 
Abdruck. 
Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900. 
  
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten 
geändert. 
1. Im 8§ 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist als 
Abs. IK folgende Bestimmung einzuschieben: 
Iy Zelluloid als Nohstoff ist zur Postbeförderung nur in festen Holzkisten zugelassen; 
Zelluloidwaren, gleichviel ob sie ganz oder nur zum Teil aus Zelluloid bestehen, dürfen in 
Verpackung von starker Pappe aug#geliefert werden; eine leichtere Verpackung ist auch bei 
Briefsendungen nicht zulässig. Alle Sendungen, die Zelluloid oder Zelluloidwaren enthalten, 
müssen als solche in die Augen fallend gekennzeichnet sein; bei Paketen ist der Inhalt auch 
auf der Postpaketadresse anzugeben. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften haftet der Ab- 
sender für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden. 
Sodaun ist der bisherige Abs. IV mit eanderweit zu bezeichnen. 
2. Im § 17 „Besondere Anforderungen an Verpackung und Verschluß der Geld- 
sendungen“ ist unter IIl als zweiter Absatz einzuschalten:
	        
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