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Es schließt jedoch hiebei ein zur Zeit des Anfalls lebender Abkömmling die durch ihn
mit den Kindern des Grafen Christian Wilhelm Karl von Pückler verwandten Ab-
kömmlinge aus.
Familienmitglieder die auf ihre Rechte am Fideikommißvermögen verzichten, sind nebst
ihren Nachkommen von dieser Erbberechtigung, ebenso von allen den Agnaten nach diesem
Hausgesetze zustehenden Rechten, Pflichten und Befugnissen, desgleichen von der Fideikommiß-
folge, ausgeschlossen.
VI.
Zur Folge in das Fideikommiß wird Geburt aus einer ebenbürtigen Ehe gefordert.
Als ebenbürtig gilt eine Ehe mit einem Mitglied aus einer adeligen Familie welche seit
mindestens 100 Jahren dem Adelstande angehört. Ebenso gilt als ebenbürtig eine vom
Stammeshaupt (Fideikommißinhaber) und den Agnaten als ebenbürtig anerkannte Ehe.
Für minderjährige Angehörige unseres Hauses sind deren gesetzliche Vertreter befugt, die
Anerkennung zu erklären.
Eine nach der Eheschließung erfolgte Anerkennung hat Wirkung auch für die aus der
Ehe bereits hervorgegangenen Kinder.
Diese Bestimmung findet Anwendung auch auf die erste Ehe des am 2. Februar 1902
verstorbenen Herrn Grafen Hermann von Pückler-Limpurg, ebenso auf die Ehe des
Herrn Grafen Eduard von Pückler-Limpurg, deren Anerkennung bereits erfolgt ist und
vorsorglich hier bestätigt wird.
VII.
Der Inhaber des Fideikommisses zieht die Nutzungen des Fideikommißvermögens.
Er übt an dem Fideikommißvermögen alle Eigentumsrechte, jedoch mit den durch die
Rechte der Agnaten bedingten und in den nachfolgenden Vorschriften aufgeführten Pflichten
und Beschränkungen.
Der Fideikommißinhaber ist verpflichtet, das Fideikommißvermögen sorgfältig zu ver-
walten und ohne eine aus seinem Verschulden herrührende Schmälerung in seinem Bestande
zu erhalten.
Es sind insbesondere die Forsten nachhaltig zu bewirtschaften, Gebäude und Inventarien
in gutem Stand zu halten.
Die auf dem Fideikommißvermögen haftenden öffentlichen und privatrechtlichen Lasten,
insbesondere Steuern, Abgaben und Schuldzinsen, desgleichen der gesamte Verwaltungsauf-
wand sind aus dem Ertrage des Fideikommißvermögens zu bestreiten.
Einen Ersatz für Verbesserungen haben die Privaterben eines Fideikommißinhabers in
keinem Falle zu beanspruchen.