Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W 37. 243 
In jedem Falle der Schuldaufnahme ist mit zu Grundelegung eines Tilgungsplanes 
die jährliche Tilgungsrente festzustellen, mittels welcher neben der Verzinsung die Haupt- 
schuld aus den Fideikommißerträgnissen in einer bestimmten Reihe von Jahren abzutragen ist. 
Dieser Plan ist den Agnaten gleichzeitig mit dem Vorhaben einer Schuldenaufnahme 
oder Belastung zur Kenntnis zu bringen und unterliegt ebenfalls ihrer Genehmigung. 
Der nächste Agnat hat den Vollzug desselben zu überwachen und hierbei die erforder- 
lichen Nachweise einzuholen. 
Ist dieser ein Abkömmling des Fideikommißinhabers, so wird die gleiche Befugnis 
auch dem nächsten Agnaten aus der Seitenlinie eingeräumt. 
Werden die Vorschriften des Tilgungsplanes von dem Fideikommißinhaber durch dessen 
Verschulden nicht eingehalten, so haftet für alle dem Tilgungsplane zuwider rückständig 
gebliebenen Fristenzahlungen auch das Privatvermögen des Fideikommißinhabers. 
Alle nicht unter der hausgesetzlichen Form (Absatz 1) eingetragenen Verbindlichkeiten 
sind persönlich und verpflichten zwar den vertragschließenden Fideikommißinhaber zur Zahlung 
aus seinen Einkünften, nicht aber den Fideikommißnachfolger, wenn derselbe nicht diese 
Privatschulden aus einem besonderen Rechtsgrunde zu vertreten hat. 
XIV. 
In den Fällen, in welchen nach den Vorschriften dieses Hausgesetzes die Zustimmung, 
Einwilligung oder Genehmigung der Agnaten erforderlich ist, gelten die folgenden Bestim- 
mungen: 
1. Eine Vertretung noch nicht erzeugter Agnaten findet nicht statt, soweit nicht nach- 
stehend eine solche Vertretung angeordnet ist. 
Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über gesetzliche Vertretung finden 
Anwendung. 
Wird jedoch ein Agnat durch den Fideikommißinhaber gesetzlich vertreten, so soll der 
Letztere nicht stimmberechtigt sein, sondern die gerichtliche Bestellung eines Pflegers für den 
Agnaten erwirkt werden. Das gleiche gilt wenn ein Agnat durch eine Frau gesetzlich ver- 
treten wird. 
2. Der Fideikommißinhaber, der eine Maßregel beabsichtigt, zu welcher die Einwilligung 
der Agnaten erforderlich ist, setzt hiervon sämtliche Anwärter unter Angabe aller derjenigen 
Umstände schriftlich in Kenntnis, welche auf die Beurteilung des Falls Einfluß haben. 
Erteilt ein Agnat binnen drei Monaten von der gehörig erfolgten Zustellung eines 
solchen Ersuchens an seine Einwilligung nicht unbedingt, so gilt sie als verweigert. 
Der Fideikommißinhaber ist verbunden, alle über die Sachlage verlangten Aufschlüsse 
zu erteilen.
	        
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