Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

  
esth und Verardumsschurt 
Königreich Bayern. 
  
./ 3)9. 
München, den 23. Juli 1904. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 21. Juli 1904, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend. — 
Bekanntmachung vom 21. Juli 1904, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. — 
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. 
— — — 
  
  
  
Nr. 6641V. 
Bekanntmachung, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wird bestimmt: 
I. Die Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden Tieren auf 
den bayerischen Eisenbahnen, Ministerialbekanntmachung vom 2. September 1879 (Gesetz— 
und Verordnungsblatt S. 1086), werden aufgehoben. 
II. Die Eisenbahn-Verkehrsordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt 1899 S. 1075 ff.) 
wird, wie folgt geändert: 
1. Im § 44 wird der letzte Satz des Abs. 4 „Die Käfige müssen luftig und ge- 
räumig sein“ gestrichen und folgende Bestimmung als Abs. 7 hinzugefügt: 
(:) Die näheren Bestimmungen über die Beförderung von lebenden Tieren sind 
in der Anlage A 1 enthalten. 
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