Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

M 39. 251 
8 2. 
() Die Tiere sind in bedeckten oder in hochbordigen offenen Wagen zu befördern. 
In den Monaten Januar, Februar und Dezember dürfen offene Wagen nur auf Antrag 
des Versenders gestellt werden. Geflügel darf nur in bedeckten Wagen befördert werden. 
(2) Mehrbödige Wagen dürfen nur verwendet werden, wenn sie an den Seiten Latten- 
wände haben; diese müssen so weit aus dichten Brettern bestehen oder mit dichten Klappen 
versehen sein, daß die Tiere gegen Zugluft von unten geschützt sind und das Herausfallen 
von Kot und Streu verhindert wird. Diese Bestimmung findet auf die mehr als zwei- 
bödigen zur Geflügelbeförderung bestimmten Wagen keine Anwendung. Doch missen auch 
bei diesen Wagen die Seitenwände aus Latten bestehen und mit Schutzleisten, die das 
Herausfallen von Kot und Streu verhindern, versehen sein. 
G) Die Wagen-Unterkästen dürfen nur zur Beförderung einzelner unterwegs erkrankter 
Tiere benutzt werden. 
(() Die lichte Breite der zum Transporte von Großvieh zu benutzenden Wagen soll 
mindestens 2,60 Meter betragen. 
(6) Bei Verwendung bedeckter Wagen zur Viehverladung sind solche Wagen auszu- 
wählen, die in der Nähe der Wagendecke an den Längs= oder Stirnseiten je 2 verschließbare 
Offnungen von je mindestens O#40 Meter Länge und 0,z0 Meter Breite haben und außer- 
dem an den Thüren mit Vorrichtungen versehen sind, die ihr Offenhalten in einer Breite 
von 0,35 Meter bei Großvieh und von 0,16 Meter bei Kleinvieh ermöglichen. Bleiben die 
Türen während der Fahrt ganz geöffnet, so müssen die Türöffnungen durch einen 1,00 Meter 
hohen Bretterverschlag oder durch Lattengitter verstellt sein. 
(6) Die offenen Wagen müssen bei Verwendung für den Transport von Großvieh 
eine Bordhöhe von mindestens 1,00 Meter über dem Fußboden und bei Verwendung für 
den Transport von Kleinvieh eine Bordhöhe von mindestens 0,75 Meter haben. 
□)Zum Festbinden der Tiere müssen Vorrichtungen, wie eiserne Ringe u. s. w., in den 
Wagen angebracht sein. « 
(s) Die Größe der Ladefläche eines jeden zur Beförderung von Tieren zu benutzenden 
Wagens muß an seiner Außenseite in Quadratmetern angegeben sein, und zwar bei mehr- 
bödigen und bei den in mehrere Abteilungen geteilten Wagen derart, daß die Größe eines 
jeden Raumes ersichtlich ist. 
(8) Bezüglich der vorhandenen alten Wagen können Abweichungen von den Vorschriften 
in Abs. 4 und 5 von den Landesaufsichtsbehörden mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn- 
amts zugelassen werden. 
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