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() Die Tiere sind in bedeckten oder in hochbordigen offenen Wagen zu befördern.
In den Monaten Januar, Februar und Dezember dürfen offene Wagen nur auf Antrag
des Versenders gestellt werden. Geflügel darf nur in bedeckten Wagen befördert werden.
(2) Mehrbödige Wagen dürfen nur verwendet werden, wenn sie an den Seiten Latten-
wände haben; diese müssen so weit aus dichten Brettern bestehen oder mit dichten Klappen
versehen sein, daß die Tiere gegen Zugluft von unten geschützt sind und das Herausfallen
von Kot und Streu verhindert wird. Diese Bestimmung findet auf die mehr als zwei-
bödigen zur Geflügelbeförderung bestimmten Wagen keine Anwendung. Doch missen auch
bei diesen Wagen die Seitenwände aus Latten bestehen und mit Schutzleisten, die das
Herausfallen von Kot und Streu verhindern, versehen sein.
G) Die Wagen-Unterkästen dürfen nur zur Beförderung einzelner unterwegs erkrankter
Tiere benutzt werden.
(() Die lichte Breite der zum Transporte von Großvieh zu benutzenden Wagen soll
mindestens 2,60 Meter betragen.
(6) Bei Verwendung bedeckter Wagen zur Viehverladung sind solche Wagen auszu-
wählen, die in der Nähe der Wagendecke an den Längs= oder Stirnseiten je 2 verschließbare
Offnungen von je mindestens O#40 Meter Länge und 0,z0 Meter Breite haben und außer-
dem an den Thüren mit Vorrichtungen versehen sind, die ihr Offenhalten in einer Breite
von 0,35 Meter bei Großvieh und von 0,16 Meter bei Kleinvieh ermöglichen. Bleiben die
Türen während der Fahrt ganz geöffnet, so müssen die Türöffnungen durch einen 1,00 Meter
hohen Bretterverschlag oder durch Lattengitter verstellt sein.
(6) Die offenen Wagen müssen bei Verwendung für den Transport von Großvieh
eine Bordhöhe von mindestens 1,00 Meter über dem Fußboden und bei Verwendung für
den Transport von Kleinvieh eine Bordhöhe von mindestens 0,75 Meter haben.
□)Zum Festbinden der Tiere müssen Vorrichtungen, wie eiserne Ringe u. s. w., in den
Wagen angebracht sein. «
(s) Die Größe der Ladefläche eines jeden zur Beförderung von Tieren zu benutzenden
Wagens muß an seiner Außenseite in Quadratmetern angegeben sein, und zwar bei mehr-
bödigen und bei den in mehrere Abteilungen geteilten Wagen derart, daß die Größe eines
jeden Raumes ersichtlich ist.
(8) Bezüglich der vorhandenen alten Wagen können Abweichungen von den Vorschriften
in Abs. 4 und 5 von den Landesaufsichtsbehörden mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-
amts zugelassen werden.
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