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(z) Die mit umwerpacktem Geflügel beladrnen Wagen sind unter Bleiverschluß
zu befördern.
(6) Das Bestreuen drr Fußböden offener Wagen und der nur mit Lattenwänben ver-
sehenen bedeckten Wagen mit brennbarem Material ist unzulässig.
II. Beförderung.
8 4.
() Die Beförderung lebender Tiere erfolgt in Biehzügen, Güterzügen und nach
näherer Bestimmung der Bahnverwaltungen in Personenzügen.
(a) Viehzüge sollen auf Strecken mit regelmäßigem starken Viehverkehr an bestimmten
von den Eisenbahnverwaltungen bekannt zu machenden Tagen — regelmäßig oder nur nach
Bedarf — nach den für jede Fahrplauperiode festzusetzenden Fahrplänen verkehren; sie
müssen derart gelegt sein, daß der Aufenthalt für das auf den Anschlußlinien zw und
abgehende Vieh auf das unbedingt nötige Maß beschränkt wird. Bei Aufstellung der Fahr-
pläne ist für die Tränkstationen (§ 6) ein zur Tränkung des Viehes ausreichender Auf-
enthalt vorzusehen. · « .
(3) Steht soviel Vieh zur Beförderung, daß zu seiner Verladung mindestens 20 Achsen
erforderlich sind, so ist in Ermangelung anderer Beförderungsgelegenheiten ein besonderer
Biehzug abzulassen.
§ 5.
()Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge (§ 4 Abs. 2) darf — vor-
behaltlich der Befugnis der Landesaussichtsbehörde, bei besonderen Verhältnissen eine Ab-
weichung zu gestatten — nicht weniger als 25 Kilometer in der Stunde betragen. Soweit
Bestimmungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen oder der Bahnordnung für
die Nebeneisenbahnen dieser Geschwindigkeit entgegenstehen, ist sie in dem dadurch bedingten
Umfange zu ermäßigen.
(2) Die für die Tränkstationen vorzusehenden Aufenthalte (§ 4 Abs. 2) bleiben bei
Berechnung der durchschnittlichen Geschwindigkeit außer Betracht.
(3) Auf die Viehzüge der Militärverwaltung findet die Bestimmung im Abs. 1 über
die Geschwindigkeit keine Anwendung.
§ 6.
(1) Alle Tiere, deren Beförderung von der Abgangs= bis zur Bestimmungsstation
24 Stunden oder länger in Anspruch nimmt, sollen vor der Berladung vom Absender
gefüttert und getränkt werden. Bei den mehr als 36 Stunden dauernden Transporten
in Viehzügen hat spätestens nach je 36 Stunden eine Fütterung und Tränkung der Tiere