Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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(z) Die mit umwerpacktem Geflügel beladrnen Wagen sind unter Bleiverschluß 
zu befördern. 
(6) Das Bestreuen drr Fußböden offener Wagen und der nur mit Lattenwänben ver- 
sehenen bedeckten Wagen mit brennbarem Material ist unzulässig. 
II. Beförderung. 
8 4. 
() Die Beförderung lebender Tiere erfolgt in Biehzügen, Güterzügen und nach 
näherer Bestimmung der Bahnverwaltungen in Personenzügen. 
(a) Viehzüge sollen auf Strecken mit regelmäßigem starken Viehverkehr an bestimmten 
von den Eisenbahnverwaltungen bekannt zu machenden Tagen — regelmäßig oder nur nach 
Bedarf — nach den für jede Fahrplauperiode festzusetzenden Fahrplänen verkehren; sie 
müssen derart gelegt sein, daß der Aufenthalt für das auf den Anschlußlinien zw und 
abgehende Vieh auf das unbedingt nötige Maß beschränkt wird. Bei Aufstellung der Fahr- 
pläne ist für die Tränkstationen (§ 6) ein zur Tränkung des Viehes ausreichender Auf- 
enthalt vorzusehen. · « . 
(3) Steht soviel Vieh zur Beförderung, daß zu seiner Verladung mindestens 20 Achsen 
erforderlich sind, so ist in Ermangelung anderer Beförderungsgelegenheiten ein besonderer 
Biehzug abzulassen. 
§ 5. 
()Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge (§ 4 Abs. 2) darf — vor- 
behaltlich der Befugnis der Landesaussichtsbehörde, bei besonderen Verhältnissen eine Ab- 
weichung zu gestatten — nicht weniger als 25 Kilometer in der Stunde betragen. Soweit 
Bestimmungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen oder der Bahnordnung für 
die Nebeneisenbahnen dieser Geschwindigkeit entgegenstehen, ist sie in dem dadurch bedingten 
Umfange zu ermäßigen. 
(2) Die für die Tränkstationen vorzusehenden Aufenthalte (§ 4 Abs. 2) bleiben bei 
Berechnung der durchschnittlichen Geschwindigkeit außer Betracht. 
(3) Auf die Viehzüge der Militärverwaltung findet die Bestimmung im Abs. 1 über 
die Geschwindigkeit keine Anwendung. 
§ 6. 
(1) Alle Tiere, deren Beförderung von der Abgangs= bis zur Bestimmungsstation 
24 Stunden oder länger in Anspruch nimmt, sollen vor der Berladung vom Absender 
gefüttert und getränkt werden. Bei den mehr als 36 Stunden dauernden Transporten 
in Viehzügen hat spätestens nach je 36 Stunden eine Fütterung und Tränkung der Tiere
	        
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