Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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SI. 
Matgzialien, Alle bei der Herstellung von Gerüsten und anderen provisorischen Bauvorrichtungen zur 
Maschinen. Verwendung kommenden Materialien, Geräte und Maschinen müssen sich stets in gutem, voll- 
kommen gebrauchsfähigen Zustande befinden. 
8 2. 
AllgemeineBe— I. Alle Gerüste, sowohl die stehenden wie die hängenden und die auf sogenannten Aus- 
für Gerkhr. legern aufgeführten, müssen den fachmännischen Grundsätzen und dem jeweiligen Zwecke ent- 
sprechend in genügender Festigkeit hergestellt und unterhalten werden. 
II. Ungleichmäßige und übermäßige Belastung der Gerüste ist verboten. 
III. Eigenmächtige Anderungen an den Gerüsten, insbesondere das Herausnehmen von 
Klammern und Hölzern, das Entfernen von Schutzbrettern und Dielen, sind den Arbeitern 
zu verbieten. 
IV. Zu Arbeiten auf Gerüsten dürfen Personen, welche als Epileptiker oder als mit 
Schwindel behaftet bekannt sind, ferner Taubstumme nicht verwendet werden. 
§ 3. 
Gerüstständer. I. Die Gerüstständer müssen in die Erde eingegraben oder auf Holzunterlagen (Schwellen) 
sicher und unverrückbar befestigt werden. 
8 4. 
Schutz gegen I. Die Gerüste sind mit den nötigen Streichstangen zu versehen, die entsprechend be- 
verschievn festigt und bei stärkerer Belastung noch durch untergenagelte Knaggen, Eisenklammern, Steif- 
Gerüste. hölzer oder ähnliche Hilfsmittel unterstützt werden müssen. 
II. Zur Verhütung von Längen= und Seitenverschiebungen der Gerüste müssen genügend 
starke Verschwertungen (Diagonalverstrebungen) angebracht werden; insbesondere sind die 
Gerüstleitern bei verhältnismäßig weit von einander liegenden Gerüstgeschossen fest, nötigen- 
falls krenzweise abzusteifen. 
§ 5. 
Verüstbetag, 1. Die zum Gerüstbelag verwendeten Bretter müssen eine ihrer Belastung entsprechende 
Brustwehren, Stärke haben, dicht aneinander und so gelegt werden, daß das Aufschnappen oder Ausweichen 
Lauftreppen. derselben ausgeschlossen ist. 
II. Gerüstgeschosse, auf welchen gearbeitet wird, oder welche von Arbeitern begangen 
werden müssen, sind mit Bretterbelag und da, wo sie von den Wänden abstehen, innen und 
außen mit gehörig befestigten Brustwehren und Bordbrettern zu versehen. Ebenso ist das
	        
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