Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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II. Alle Balken-(Träger-)lagen, auf oder über welchen gearbeitet wird, müssen in 
genügender Breite mit Brettern abgedeckt und gegen Offnungen durch feste Brustgeländer 
abgeschlossen werden. 
III. Offnungen, unter welchen ein Personenverkehr stattfindet, sind mit entsprechend 
hohen Bordbrettern zu versehen, um das Herabfallen von Gegenständen zu verhindern. 
IV. Tür= und Fensteröffnungen, welche zu nicht gedeckten Räumen oder ins Freie 
führen und für den Personenverkehr Gefahr bieten, sind entsprechend abzuschließen. 
19. 
Sandstreuen. Bei Glatteis und Frostwetter müssen die Gerüstbretter, Treppen und Laufbahnen aus- 
reichend mit Sand bestreut werden. Das Gleiche muß an den oberen Mauerflächen beim 
Aufbringen von Balkenlagen, Eisenschienen und dergleichen geschehen. 
8 20. 
Abschluß nicht Nach Eintritt der Dunkelheit ist den Arbeitern das Betreten nicht genügend erleuchteter 
Et Rohbauten und das Verweilen in denselben zu untersagen. Auch ist der Zutritt soweit 
stelen. tunlich durch Abschließen der Zugänge zu verhindern. 
§ 21. 
Vorsichtsmaß- I. Vor dem Einfahren oder Einsteigen in Brunnenschachte, Abortgruben und Kanäle 
Gzhiasin pein ist festzustellen, ob in denselben keine das Leben oder die Gesundheit gefährdende Gase vor- 
Schachte. handen sind; gegebenenfalls ist für die Beseitigung derselben Sorge zu tragen. 
II. Der zuerst einsteigende Arbeiter ist anzuseilen. 
§ 22. 
Abhaltung Die im Innern von Gebäuden, insbesondere von Neubauten, beschäftigten Bauarbeiter 
von Zugluft. sind, soweit es nach Art der Arbeit veranlaßt ist, während der kalten Jahreszeit durch 
Fenster, Türen oder andere entsprechende Vorrichtungen gegen Luftzug und sonstige schädliche 
Witterungseinflüsse zu schützen. 
8 23. 
Notsfeulr. I. Offene Koks= oder Kohlenfeuer ohne Einrichtung zur vollständigen Ableitung der 
entstehenden Gase ins Freie dürfen in Räumen, in denen gearbeitet wird, ferner in unmittel- 
barer Nähe neben oder unter den Arbeitsplätzen nicht aufgestellt werden. 
II. Die Räume, in denen solche Feuer brennen, sind gegen Wohn= und Arbeitsräume 
dicht abzuschließen, sie dürfen nicht zum Ansruhen benützt und nur im Bedürfnisfalle für 
kurze Zeit betreten werden.
	        
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