Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

M 40. 263 
8 24. 
I. Bei allen Bauten, bei denen mehr als zehn Arbeiter gleichzeitig beschäftigt werden, Unterkunfts- 
sollen zur Benützung während der Arbeitspausen entsprechend große, gegen die Unbilden der raume. 
Witterung allseitig geschützte, genügend belichtete, lüftbare und bei kalter Witterung geheizte 
Unterkunftsräume mit Holzfußböden und ausreichender Sitzgelegenheit zur Verfügung 
gestellt werden. 
II. Dieselben sind entsprechend rein zu halten und dürfen nicht als Lager- oder Auf— 
bewahrungsräume für Baumaterialien benützt werden. 
III. In diesen Unterkunftsräumen ist an geeigneter, jedem Arbeiter zugänglicher Stelle 
ein Verbandkasten anzubringen, in welchem Verbandzeug in hinreichender Menge und ge— 
brauchsfähigem Zustande bereit zu halten und reinlich aufzubewahren ist. 
IV. Bei Bauten der in Abs. I bezeichneten Art kann die Baupolizeibehörde erforder- 
lichen Falles die Bereitstellung von Speisewärme-Einrichtungen für die Arbeiter fordern. 
8 26. 
I. Auf jeder Baustelle ist zum Genusse geeignetes Wasser nebst den erforderlichen Trink= Trinkgelegen- 
gefäßen bereit zu stellen. heit. 
II. Die Verabreichung von Bier und anderen geistigen Getränken auf der Baustelle 
während der Arbeitszeit ist zu untersagen. 
III. Betrunkenen Arbeitern ist das Betreten der Baustelle oder das Fortsetzen der 
Arbeit auf derselben nicht zu gestatten. 
8 26. 
I. Bei allen Bauten sind den Arbeitern geeignete, für die Geschlechter getrennte, genügend Aborte. 
erhellte, lüftbare, reinlich gehaltene und nach Bedarf desinfizierte Aborte in ausreichender 
Anzahl zur Verfügung zu stellen. 
II. Die Verunreinigung der Bauten ist verboten. 
8 27. 
Verantwortlich für den Vollzug obiger Vorschriften sind zunächst der mit der Bau= Verantwort- 
« . .- . lichkeit. 
leitung betraute Baumeister oder Bauhandwerker, welcher nach den einschlägigen Vorschriften 
der Bauordnung die verantwortliche Bauleitung übernommen hat, neben demselben diejenigen 
auf dem Bau beschäftigten Aufsichtsorgane, denen die Uberwachung der Bauausführung von 
dem Bauleiter besonders übertragen ist, außerdem innerhalb ihres Geschäftskreises jene Unter- 
nehmer von Nebenbetrieben, welche in selbständiger Weise zur Ausführung der Bauten mit 
beitragen und die von diesen mit der Uberwachung besonders betrauten Aufsichtsorgane.
	        
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