Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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§2. · 
Die den höheren Verwaltungsbehörden zugewiesenen Geschäfte (§1 Abs. 2 und 3, § 11 
Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 1 und 2, §19 Abs. 2 des Reichsgesetzes) sind von den Re- 
gierungen, Kammern des Innern, wahrzunehmen. 
§ 3. 
Als weitere Kommunalverbände im Sinne des Reichsgesetzes (§ 1 Abs. 4 und 5, § 8 
Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 2, § 14, §15 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 2) sind die Distrikts- 
gemeinden anzusehen. 
Die Vertretung des weiteren Kommnnalverbandes gehört zum Wirkungskreise des 
Distriktsrates. 
84. 
Die Befugnisse der Gemeindevertretungen und Ortsbehörden (§ 1 Abs. 2 und 3, §3, 
8 11 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und 2, §°19 des Reichsgesetzes) werden in den Gemeinden 
mit städtischer Verfassung von den Magistraten, in Gemeinden mit Landgemeindeverfassung 
von den Gemeindeausschüssen, in der Pfalz von den Gemeinderäten wahrgenommen. 
In den Landesteilen rechts des Rheins ist zum Erlaß der in § 1 Abs. 2 und 3 des 
Reichsgesetzes vorgesehenen Ortsstatuten die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, bezw. 
der Gemeindeversammlung erforderlich. 
§ 5. 
In München werden die den Ortspolizeibehörden nach § 19 Abs. 2 des Reichsgesetzes 
in den Fällen des § 78 des Gewerbegerichtsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1901 Seite 353 ff.) 
zukommenden Obliegenheiten vom Magistrat ausgeübt. 
Vorderriß, den 3. August 1904. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat Dr. v. Proebst.
	        
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