Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

M 44. 279 
Gesetz, die Fortsetzung der Grundentlastung betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Rönigs. 
Tlitpol!, 
von Gottes Gnaden Söniglicher Prinz von Hayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Art. 1. 
Das K. Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Mehreinnahmen des 
Jahres 1902 die Summe von 1500 000 Mark zum Zwecke der Fortsetzung der Grund- 
entlastung zu entnehmen. 
Von dieser Summe ist der Betrag von 500 000 Mark zur Verstärkung des durch 
Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Februar 1898, die Fortsetzung der Grundentlastung 
betreffend, gegründeten Amortisationsfonds zu verwenden. 
Der weitere Betrag von einer Million Mark ist für Ablösungen nach Art. 25 Abs. 2 
des Gesetzes vom 2. Februar 1898 und Art. 2 Ziff. II des Gesetzes vom 12. Dezember 1899 
bestimmt. 
Art. 2. 
In den Art. 22 des Gesetzes vom 2. Februar 1898, die Fortsetzung der Grund- 
entlastung betreffend, wird als Abs. 3 folgende Bestimmung aufgenommen: 
Die Vorschriften der Art. 19, 20 des Ausführungsgesetzes zu der Grundbuch- 
ordnung und zu dem Gesetze über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
vom 9. Juni 1899 finden mit dem Zeitpunkte Anwendung, in dem das Grund- 
buch als angelegt anzusehen ist. 
Art. 3. 
In das Gesetz vom 2. Februar 1898, die Fortsetzung der Grundentlastung betreffend, 
werden als Art. 23 a folgende Vorschriften eingestellt: 
übernimmt eine Gemeinde für alle Bodenzinspflichtigen des Gemeindebezirkes 
oder einen Teil von ihnen die Ablösung der Bodenzinse in der Weise, daß die 
Pflichtigen an sie die auf die einzelnen Grundstücke treffenden Beträge durch Annui- 
täten zu tilgen haben, so sind die Jahresleistungen, soweit sie den Betrag der bisher 
geschuldeten Leistungen nicht übersteigen, öffentliche Lasten der Grundstücke; die Haftung 
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