Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

280 
erlischt mit dem Ablaufe von zwei Jahren nach dem Eintritte des Zeitpunkts, von 
dem an die Leistung gefordert werden kann, wenn nicht vorher die Beschlagnahme 
des Grundstückes erfolgt ist. Der Eigentümer haftet für die während der Dauer 
seines Eigentumes fällig werdenden Leistungen auch persönlich, im Falle eines Eigen- 
tumswechsels geht die Haftung des bisherigen Eigentümers für Rückstände auf den 
neuen Eigentümer über. Die Vollstreckung wegen rückständiger Leistungen erfolgt 
nach den für die Beitreibung der Gemeindeumlagen bestehenden Vorschriften. 
Art. 4. 
Die Bestimmungen des Art. 23 a des Gesetzes vom 2. Februar 1898 in der Fassung 
des Art. 3 gelten auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Ablösungen 
solcher Art, soweit nicht zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes zur Sicherung der Ge- 
meinde Hypotheken eingetragen worden sind. 
Gegeben zu München, den 10. August 1904. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Podewils. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: · 
Dr. v. Proebst. 
  
Gesetz, betreffend die Herstellung von Bahnen lokaler Bedeutung. 
Im MAamen Seiner Majestät des Königs. 
Cuitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.