Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W44. 
Art. 1. 
281 
Der gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1882, die Behandlung der 
bestehenden Vizinalbahnen und den Bau von Sekundärbahnen betreffend, aus Staatsmitteln 
zu entnehmende Bedarf für die Herstellung der nachstehend aufgeführten Bahnen lokaler 
Bedeutung wird festgesetzt: 
1. 
—— 
2 
11. 
12. 
13. 
14. 
16. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
für eine Lokalbahn von München Ostbahnhof nach Ismaning mit 
Abzweigung von Johanneskirchen nach Schwabing auf den Betrag von 
für eine Lokalbahn von Endorf nach Obing auf den Betrag von 
für eine Lokalbahn von Wolnzach nach Geisenfeld auf den Betrag von 
für eine Lokalbahn von Neuötting nach Altötting auf den Betrag von 
für eine Lokalbahn von Freisu über zungenbach nach Au auf den 
Betrag von 
für eine Lokalbahn von Berchtesgaden bis zur WLandesgrenze bei 
Schellenberg auf den Betrag von 
für eine Lokalbahn von Vilshofen nach Ortenburg auf den Betrag von 
für eine Lokalbahn von Waldkirchen bis zur Landesgrenze bei Hag 
mühle auf den Betrag von 
für eine Lokalbahn von Simbach nach Kößlarn auf den Betrag von 
für eine Lokalbahn von Waldfischbach nach Kaiserslautern auf den 
Betrag von 
für eine Lokalbahn von altenbach nach Bundenthal auf den Betrag von 
für eine Lokalbahn von Sattelmühle nach Elmstein auf den Betrag von 
für eine Lokalbahn von Neustadt a/H. nach Geinsheim auf den 
Betrag von 
für eine Lokalbahn von Bodenwöhr nach Nittenau auf den Betrag von 
für eine Lokalbahn von Amberg nach Schmidmühlen auf den Betrag von 
für eine Lokalbahn von Beilngries nach Dietfurt auf den Betrag von 
für eine Lokalbahn von Reuth nach Erbendorf auf den Betrag von 
für eine Lokalbahn von Waidhaus nach Eslarn auf den Betrag von 
für eine Lokalbahn von Bayreuth über Thurnau und Kescudorf 
nach Kulmbach auf den Betrag von 
für eine Lokalbahn von Bamberg nach Scheßlitz auf den Betrag von 
für eine Lokalbahn von Breitengüßbach nach Dietersdorf auf den 
Betrag von . 
für eine Lokalbahn von Naila nach Schwarzenbach auf den Betrag von 
2 825 300“ 
1 195 100.4 
595 200 M 
515 400 
1 651 400 
1524 800 
928 300“ 
3428 800 
1 666 900 & 
2737200 
1 699 700 M 
692 600 “4 
470 100 4 
815 300 
1310 800 
674700 
557000 
515 000. 
2 605 700 + 
698 100 
1948 200 # 
864 900
	        
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