Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

282 
23. für eine Lokalbahn von Nürnberg Nordostbahnhof ech Eschenau 
auf den Betrag von .. 1 075800 ½ 
24. für eine Lokalbahn von -- nach Winoslesen aufF den Vetrag von 847500— 
25. für eine Lokalbahn von Seligenstadt nach Volkach auf den Betrag von 743.000. 
26. für eine Lokalbahn von Obernburg nach Heimbuchenthal auf den 
Betrag nnnyn 1116200 
27. für eine Lokalbahn von genpten nach Sibratehofen auf den 
Betrag von . .. 1981200 
28. für eine Lokalbahn von Fünfsttten nach Monheim u den Vetrag von 415 100 
29. für eine Lokalbahn von Mindelheim nach * auf den 
Betrag ...... 10008700 
30. für eine Lokalbahn von Türkheim nach Ettringen auf den Betrag von 443 900 4 
zusammen 37551 900 
Hiezu Reserve etwa 3%. 1148 100 
zusammen auf den Mazimalbetran von 38 700 000 4 
(achtunddreißig Millionen siebenhunderttausend Mark). 
  
  
Art. 2. 
Mit der baulichen Ausführung der in Art. 1 genannten Lokalbahnen ist erst dann 
vorzugehen, wenn der für den Bahnbau und dessen Zugehör erforderliche Grund und Boden 
kosten= und lastenfrei dem Eisenbahnärar zum Eigentum überwiesen oder demselben zur 
Bestreitung der Grunderwerbungskosten eine reale Sicherheit geboten sein wird. 
Art. 3. 
Die K. Staatsregierung ist ermächtigt, behufs Durchführung eines Privatunternehmens 
zum Bau und Betrieb einer Lokalbahn von Dillingen nach Ballmertshofen einen Beitrag 
von 300 000 -“ (breihunderttausend Mark) zu gewähren. Die Verabfolgung dieses Zu- 
schusses bleibt davon abhängig, daß der Unternehmung der für den Bahnbau und dessen 
Zugehör erforderliche Grund und Boden kosten= und lastenfrei zur Verfügung gestellt wird. 
Die der K. Staatsregierung in Abs. 1 erteilte Ermächtigung gilt als erloschen, wenn 
mit dem Bahnbau nicht innerhalb zweier Jahre, vom Tage der Verkündigung gegenwärtigen 
Gesetzes an gerechnet, begonnen sein wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.