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23. für eine Lokalbahn von Nürnberg Nordostbahnhof ech Eschenau
auf den Betrag von .. 1 075800 ½
24. für eine Lokalbahn von -- nach Winoslesen aufF den Vetrag von 847500—
25. für eine Lokalbahn von Seligenstadt nach Volkach auf den Betrag von 743.000.
26. für eine Lokalbahn von Obernburg nach Heimbuchenthal auf den
Betrag nnnyn 1116200
27. für eine Lokalbahn von genpten nach Sibratehofen auf den
Betrag von . .. 1981200
28. für eine Lokalbahn von Fünfsttten nach Monheim u den Vetrag von 415 100
29. für eine Lokalbahn von Mindelheim nach * auf den
Betrag ...... 10008700
30. für eine Lokalbahn von Türkheim nach Ettringen auf den Betrag von 443 900 4
zusammen 37551 900
Hiezu Reserve etwa 3%. 1148 100
zusammen auf den Mazimalbetran von 38 700 000 4
(achtunddreißig Millionen siebenhunderttausend Mark).
Art. 2.
Mit der baulichen Ausführung der in Art. 1 genannten Lokalbahnen ist erst dann
vorzugehen, wenn der für den Bahnbau und dessen Zugehör erforderliche Grund und Boden
kosten= und lastenfrei dem Eisenbahnärar zum Eigentum überwiesen oder demselben zur
Bestreitung der Grunderwerbungskosten eine reale Sicherheit geboten sein wird.
Art. 3.
Die K. Staatsregierung ist ermächtigt, behufs Durchführung eines Privatunternehmens
zum Bau und Betrieb einer Lokalbahn von Dillingen nach Ballmertshofen einen Beitrag
von 300 000 -“ (breihunderttausend Mark) zu gewähren. Die Verabfolgung dieses Zu-
schusses bleibt davon abhängig, daß der Unternehmung der für den Bahnbau und dessen
Zugehör erforderliche Grund und Boden kosten= und lastenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Die der K. Staatsregierung in Abs. 1 erteilte Ermächtigung gilt als erloschen, wenn
mit dem Bahnbau nicht innerhalb zweier Jahre, vom Tage der Verkündigung gegenwärtigen
Gesetzes an gerechnet, begonnen sein wird.