Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

M 46. 295 
66) den Hauptetat der Militärverwaltung des Königreichs Bayern für das Rechnungs- 
jahr vom 1. April 1904 bis 31. März 1905, 
67) die Fortsetzung der Grundentlastung, 
haben Wir nach den darüber von beiden Kammern gefaßten Gesamtbeschlüssen sanktioniert 
und im Gesetz= und Verordnungsblatte für 1899 Nr. 58, 64, für 1900 Nr. 9, 15, 20, 
22, 26, 29, 32, 33, 37, 38, 42, für 1901 Nr. 53, 55, 56, 57, für 1902 Nr. 1, 
11, 14, 16, 19, 21, 27, 39, 42, für 1903 Nr. 52, 53, 56, für 1904 Nr. 5, 12, 
13, 14, 32, 36, 44 verkünden lassen. 
§ 2. 
Der Zedarf für Erweiterungs-, Ergänzungs= und Tleubauten auf den im Betrieb 
befindlichen Staatseisenbahnen. 
Der Gesetzentwurf, betreffend den Bedarf für Erweiterungs-, Ergänzungs= und Neu- 
bauten auf den im Betrieb befindlichen Staatseisenbahnen, hat in der von den beiden Kammern 
beschlossenen Fassung Unsere Sanktion erhalten; das hienach ausgefertigte Gesetz ist in dem 
Gesetz= und Verordnungsblatte vom 28. Februar 1900 Nr. 11 verkündet worden. 
Aus Anlaß dieses Gesetzes haben die beiden Kammern hinsichtlich des Bedarfes nach 
Art. 1 Ziff. 1 für die Beseitigung schienengleicher Wegübergänge die Summe von 845 750 
für die Gruppe V der Weg-Unter= und liberführungen (Ziff. 1 mit 34) genehmigt mit 
dem Beifügen, 
„daß im Falle des Eintretens von Hindernissen die hier postulierten Kredite 
zur Ausführung anderer derartiger Projekte verwendet werden können und sollen.“ 
Die Staatsregierung war mehrfach in der Lage, von dieser Ermächtigung Gebrauch 
zu machen. 
83. 
Bedarf für Postbauten und Telephonanlagen. 
Der Gesetzentwurf, betreffend den Bedarf für Postbauten und Telephonanlagen, hat in 
der von den beiden Kammern beschlossenen Fassung Unsere Sanktion erhalten; das hienach 
ausgefertigte Gesetz ist in dem Gesetz= und Verordnungsblatte vom 28. Februar 1900 Nr. 11 
verkündet worden. 
Aus Anlaß dieses Gesetzes haben die beiden Kammern hinsichtlich des Bedarfes nach 
Art. 1 Ziff. 18 für die Erweiterung bestehender und die Herstellung neuer Telephonanlagen 
die Summe von 8 400 000 —N mit dem Beifügen genehmigt, 
„daß keine Erinnerung erhoben wird, wenn beim Hervortreten besonderer 
Bedürfnisse auf Herstellung neuer oder Erweiterung bereits bestehender Ortstelephon-
	        
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