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netze oder telephonischer Städteverbindungen über die vorgesehenen Kredite hinaus-
gegangen wird.“
Ein Anlaß, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen, hat sich nicht ergeben.
* 4.
Die Anderung einiger Bestimmungen des Berggesetzes für das Königreich Zavern
vom 20. Mlärz 1800.
Der Gesetzentwurf, betreffend Anderung einiger Bestimmungen des Berggesetzes für
das Königreich Bayern vom 20. März 1869, hat in der von den beiden Kammern be-
schlossenen Fassung Unsere Sanktion erhalten; das hienach ausgefertigte Gesetz ist in dem
Gesetz= und Verordnungsblatte vom 28. Juli 1900 Nr. 45 verkündet worden.
Aus Anlaß dieses Gesetzes haben die beiden Kammern beschlossen:
„Die K. Staatsregierung sei zu ersuchen:
1. anzuordnen, daß auf allen Bergwerken an geeigneter, jedem Arbeiter
zugänglichen Stelle Verbandstoffe bereitzuhalten und für den Trans-
port verunglückter Arbeiter die nötigen Vorkehrungen zu treffen seien,
daß auf Bergwerken, die mehr als 50 Arbeiter beschäftigen, Verband-
stuben einzurichten seien, in welchen verunglückte Arbeiter die erste
sachkundige Hilfe finden, daß für größere Betriebe sowie in Orten
mit mehreren Betrieben Sanitätskolonnen zu organisieren seien, die
erforderlichenfalls Hilfe zu leisten haben;
2. dahin zu wirken, daß die in Bayern bestehenden Knappschaftskassen
zu einem Kartellverband sich zusammenschließen;
3. von der ihr durch §S 1 und 77 des Reichsgesetzes, betreffend die
Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 eingeräumten Befugnis in
Beziehung auf die Errichtung von Gewerbegerichten, soweit die Ver-
hältnisse es gestatten, Gebrauch zu machen.“
Dem vorstehenden Gesamtbeschlusse zu Ziff. 1 ist durch § 136 der oberbergpolizei-
lichen Vorschriften vom 30. Juli 1900, zu Ziff. 2 durch die bereits erfolgte Bildung
eines Kartellverbandes der Mehrzahl der bestehenden Knappschaftskassen und zu Ziff. 3 durch
die Errichtung eines Berggewerbegerichts in München vom 1. Jannar 1902 Rechnung
getragen worden.