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Bedarf für Postbauten, Telegraphen- und Telephonanlagen.
Der Entwurf eines Gesetzes, den Bedarf für Postbauten, Telegraphen- und Telephon—
anlagen betreffend, hat in der von den beiden Kammern beschlossenen Fassung Unsere
Sanktion erhalten; das hienach ausgefertigte Gesetz ist in dem Gesetz= und Verordnungs-
blatte vom 17. Dezember 1903 Nr. 52 verkündet worden.
Aus Anlaß dieses Gesetzes haben die beiden Kammern zu Art. 1 Ziff. 5 und 6
beschlossen:
„es sei die K. Staatsregierung zu ermächtigen, beim Hervortreten besonderer
Bedürfnisse auf Errichtung von Telegraphenanstalten mit Telephonbetrieb auf
dem flachen Lande oder auf Herstellung neuer oder Erweiterung bereits bestehender
Ortstelephonnetze oder telephonischer Städteverbindungen über die vorgesehenen
Kredite hinauszugehen — vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung des Landtages.“
Von diesem Gesamtbeschlusse, welcher eine ausgedehnte Vermehrung der Telephon=
einrichtungen in den ländlichen Bezirken zuläßt, haben Wir mit Befriedigung Kenntnis
genommen.
8 10.
Der Bedarf für Erweiterungs-, Ergänzungs- und Neubauten auf den im Betrieb
befindlichen Staatseisenbahnen.
Der Enutwurf eines Gesetzes, den Bedarf für Erweiterungs-, Ergänzungs= und Neu-
bauten auf den im Betrieb befindlichen Staatseisenbahnen betreffend, hat in der von den
beiden Kammern beschlossenen Fassung Unsere Sanktion erhalten; das hienach ausgefertigte
Gesetz ist in dem Gesetz= und Verordnungsblatte vom 19. März 1904 Nr. 14 verkündet worden.
Aus Anlaß dieses Gesetzes haben die beiden Kammern die Summe in Art. 1 Ziff. 1
mit dem Beifügen genehmigt, daß im Falle des Eintretens von unüberwindbaren Hinder-
nissen die genehmigten Kredite zur Ausführung anderer derartiger Projekte verwendet werden
können und sollen.
Hiervon haben Wir Kenntnis genommen. Die Staatsregierung wird im gegebenen
Falle von dieser Ermächtigung Gebrauch machen.
11.
Dem von der K. Staatsregierung unterm 27. September 1901 an den Laudtag ge-
brachten Antrage, Staatsbeihilfe für die durch Unwetter und Hochwasser Geschädigten betreffend,
dahin gehend:
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