Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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8 20. 
Der Antrag: 
„bezüglich der Petition der beiden Gemeindekollegien der Stadt Neuötting 
um Erhöhung des Staatszuschusses zur Erbauung einer elektrischen Straßenbahn 
vom Staatsbahnhofe Neuötting nach Altötting und um Erlassung der Refun- 
dierung dieses Staatszuschusses sei die K. Staatsregierung zu ersuchen, der 
nächsten Landtagsversammlung einen Gesetzentwurf über Erbauung einer elektrischen 
Straßenbahn vom Bahnhofe Neuötting nach Altötting vorzulegen,“ 
ist im Auge behalten worden. 
Bei Ausarbeitung des bezüglichen Projektes hat sich ergeben, daß die Bau= und 
Betriebskosten für eine elektrische Straßenbahn sich unverhältnismäßig hoch gestalten würden 
und daß im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Dampfbetrieb vorzuziehen sei. 
Nach Art. 1 Ziffer 4 des Gesetzes vom 10. August 1904, die Herstellung von 
Bahnen lokaler Bedeutung betreffend, ist uunmehr eine schmalspurige Dampfstraßenbahn von 
Neuötting nach Altötting zur Ausführung bestimmt worden. 
21. 
Zu Kap. 3 § 1 des Etats der Post= und Telegraphenverwaltung (Vergütung für 
Beförderung des Post= und Telegraphendienstes) und § 4 (Beförderungskosten) haben die 
beiden Kammern des Landtags beschlossen: 
„die K. Staatsregierung sei zu ermächtigen, auf die XXVI. Finanz= 
periode bei Kap. 3 §S§S 1 und 4 Tit. la und Tit. 2 an dauernden Ausgaben 
einen Gesamtbetrag bis zu 500 000 —¾ über die im Budget festgesetzte Summe 
übergehen zu lassen.“ 
Von dieser Ermächtigung ist im Laufe der XXV. Finanzperiode ausgiebig Gebrauch 
gemacht worden. 
§ 22. 
Zum Etat des Frankenthaler Kanals haben die beiden Kammern des Landtags 
beschlossen: 
„die Staatsregierung sei zu ersuchen, mit allem Nachdruck auf die Hintan- 
haltung einer Verunreinigung des Kanals und seiner Zuflüsse hinzuwirken.“ 
Hinsichtlich des dermaligen Standes dieser Angelegenheit verweisen Wir auf den § 42 
dieses Abschiedes. 
§ 23. 
Zum Etat des Hofbräuhauses haben die beiden Kammern des Landtags beschlossen: 
„es sei die Staatsregierung zu ersuchen, anzuordnen, daß der Bedarf an 
Hopfen und Gerste vom K. Hofbräuhansamte tunlichst in inländischer Ware und
	        
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