Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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8 66. 
Fleischbeschau. 
Zu dem Gesamtbeschlusse beider Kammern: 
„es sei die K. Staatsregierung zu ersuchen, im Bundesrate darauf hin- 
wirken zu wollen, daß so bald als möglich ein Fleischbeschaugesetz zustande kommt, 
welches ausspricht, 
1. daß bei allen Tieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haus- 
halt des Besitzers verwendet wird, auch ferner die Beschau unter- 
bleiben darf, 
2. daß die für den öffentlichen Verkehr mit inländischen Fleischwaren aus 
sanitären Gründen zu erlassenden strengen Kontrollvorschriften in 
gleicher Weise, insbesondere bezüglich einer notwendigen zweimaligen 
Beschau, auch gegenüber den vom Auslande eingeführten Fleischwaren 
wirksam gemacht werden müssen,“ 
verweisen Wir darauf, daß diesen Wünschen durch das Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 
und die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 30. Mai 1902 im wesentlichen 
entsprochen worden ist. 
§ 57. 
Der Soll auf Gerste und Haber. 
Auf den Gesamtbeschluß der beiden Kammern des Landtags: 
„es sei die K. Staatsregierung zu ersuchen, im Bundesrate dahin zu 
wirken, daß bei den zukünftigen Handelsverträgen oder Zolltarifen der Zoll auf 
Gerste und Haber dem Zoll auf Weizen und Roggen gleichgestellt wird,“ 
verweisen Wir auf § 1 Abs. 1 und 2 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 und die 
Nr. 1 bis 4 des Zolltarifes (R.-G.-Bl. 1902 S. 303, 313). 
§ 58. 
Dem Beschlusse, es sei 
„die K. Staatsregierung zu ersuchen, Anorduung treffen zu wollen, daß 
die Ausführung der gesetzlich genehmigten staatlichen Bauten, insbesondere der 
Eisenbahn= und Postbauten, tunlichst bald in Angriff genommen werde, um die 
gegenwärtig vorhandene und in noch ausgedehnterem Maße drohende Arbeits- 
losigkeit möglichst zu mildern,“ 
ist Rechuung getragen worden.
	        
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