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Fleischbeschau.
Zu dem Gesamtbeschlusse beider Kammern:
„es sei die K. Staatsregierung zu ersuchen, im Bundesrate darauf hin-
wirken zu wollen, daß so bald als möglich ein Fleischbeschaugesetz zustande kommt,
welches ausspricht,
1. daß bei allen Tieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haus-
halt des Besitzers verwendet wird, auch ferner die Beschau unter-
bleiben darf,
2. daß die für den öffentlichen Verkehr mit inländischen Fleischwaren aus
sanitären Gründen zu erlassenden strengen Kontrollvorschriften in
gleicher Weise, insbesondere bezüglich einer notwendigen zweimaligen
Beschau, auch gegenüber den vom Auslande eingeführten Fleischwaren
wirksam gemacht werden müssen,“
verweisen Wir darauf, daß diesen Wünschen durch das Reichsgesetz vom 3. Juni 1900
und die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 30. Mai 1902 im wesentlichen
entsprochen worden ist.
§ 57.
Der Soll auf Gerste und Haber.
Auf den Gesamtbeschluß der beiden Kammern des Landtags:
„es sei die K. Staatsregierung zu ersuchen, im Bundesrate dahin zu
wirken, daß bei den zukünftigen Handelsverträgen oder Zolltarifen der Zoll auf
Gerste und Haber dem Zoll auf Weizen und Roggen gleichgestellt wird,“
verweisen Wir auf § 1 Abs. 1 und 2 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 und die
Nr. 1 bis 4 des Zolltarifes (R.-G.-Bl. 1902 S. 303, 313).
§ 58.
Dem Beschlusse, es sei
„die K. Staatsregierung zu ersuchen, Anorduung treffen zu wollen, daß
die Ausführung der gesetzlich genehmigten staatlichen Bauten, insbesondere der
Eisenbahn= und Postbauten, tunlichst bald in Angriff genommen werde, um die
gegenwärtig vorhandene und in noch ausgedehnterem Maße drohende Arbeits-
losigkeit möglichst zu mildern,“
ist Rechuung getragen worden.