320
„es sei die K. Staatsregierung zu ersuchen, sofort in die Vorarbeiten jener
Gesetzesvorlagen beziehungsweise Verordnungen einzutreten, welche dienlich erscheinen,
um in Zukunft den Überschwemmungsgefahren wirksamst zu begegnen und deren
Folgen möglichst zu mildern, insbesondere durch Verbesserungen des Uferschutzes,
Vervollständigung der Schutzdammbauten, Beseitigung schädlicher Kiesablagerung,
systematische Verbauung der Wildbäche im Hochgebirge, Errichtung eines dem
K. Staatsministerium des Innern zu unterstellenden technischen Bureaus zu besagtem
Zweck, beschleunigte Korrektion der gefährlicheren Wasserläufe unter Benützung der
gewonnenen Erfahrungen, sowie Einrichtung eines zuverlässigen Nachrichtendienstes.
Demgemäß sei die K. Staatsregierung zu ersuchen, die Gesetze vom
28. Mai 1852 über die Benützung des Wassers, die Bewässerungs= und Ent-
wässerungsunternehmungen zum Zwecke der Bodenkultur, den Uferschutz und den
Schutz gegen liberschwemmungen zu revidieren und dem gegenwärtig versammelten
Landtage einen dieselben vereinigenden einheitlichen Gesetzentwurf vorzulegen, wobei
die der K. Staatsregierung als Material zur Gesetzesrevision hinübergegebenen
Petitionen und die im Laufe der Verhandlungen zutage getretenen Anschauungen,
insbesondere die rationelle staatliche Ansnützung der Wasserkräfte im allgemeinen
Interesse in den Kreis der Erwägungen gezogen werden sollen.
Bezüglich der zu treffenden Bestimmungen über den Uferschutz sollen die
Grenze zwischen öffentlichen und Privatgewässern weniger eng als bisher gezogen,
die Verpflichtung des Staates und der Kreisgemeinden hinsichtlich der Zuschüsse
zu Unternehmungen, welche Hochwasserdämme, den Ulbferschutz oder die Korrektion
von Wasserläufen irgend welcher Art zum Zwecke haben, in den Minimalleistungen
gesetzlich festgelegt, dagegen die Befugnisse des Staates hinsichtlich Anordnung und
liberwachung solcher Anlagen erweitert werden.“
Diesem Gesamtbeschlusse ist — abgesehen von der fortgesetzten Einstellung von Mitteln
in das Budget behufs Herstellung von Wasserbauten an öffentlichen Flüssen und zur Ge-
währung von fakultativen Zuschüssen zu Wasserbauten, die dem Staatsärar nicht obliegen, —
durch die K. Allerhöchste Verordnung vom 9. August 1902, betr. die Errichtung von Sek-
tionen für Wildbachverbauungen (G.= u. V.-Bl. S. 456), dann durch Entschließungen des
K. Staateministeriums des Innern über den Hochwassernachrichtendienst im bayerischen
Donau= und Maingebiete, endlich durch den dem Landtag unterm 15. Februar 1904 vor-
gelegten Entwurf eines Wassergesetzes für das Königreich Bayern entsprochen worden.