Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

328 
8 75. 
Reichs-Invalidenfonds. 
Im Hinblicke auf den Beschluß der beiden Kammern vom 21. Januar ds. IJs. 
„es sei die K. Staatsregierung zu ersuchen, im Bundesrate dahin wirken 
zu wollen, daß dem Reichstage in der kommenden Tagung ein Gesetzentwurf 
vorgelegt werde, durch welchen unter Abänderung des Gesetzes vom 22. Mai 1895, 
betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, Beiträge 
aus allgemeinen Reichsmitteln zur Verfügung gestellt werden behufs sofortiger 
Gewährung von Beihilfen an solche Personen des Unteroffiziers= und Mannschafts- 
standes des Heeres und der Marine, welche an dem Feldzuge 1870/71 oder 
an den von deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriegen ehrenvoll Anteil 
genommen haben und deren Erwerbsfähigkeit infolge von Alter, Krankheit oder 
anderen Gebrechen dauernd auf weniger als ein Drittel herabgesetzt ist (val. 
Invalidenversicherungs-Gesetz vom 13. Juli 1899 § 5 Abs. 4), soweit sie unter- 
stützungsbedürftig sind und auf diese Unterstützung Anspruch erheben, und zwar 
in der Weise, daß die Auszahlung an die Berechtigten vom Tage der Aner- 
kennung ihrer Berechtigung beginnt," 1 
beauftragen Wir die K. Staatsregierung, der Angelegenheit jede mit dem Stande der 
Reichs= und Landesfinanzen vereinbare Rücksicht zuzuwenden. 
8 76. 
Geschäftsgang des Candtages. 
Dem Gesamtbeschlusse der beiden Kammern des Landtags: 
„an die K. Staatsregierung sei die Bitte zu richten, dem Landtag den 
Entwurf eines Gesetzes vorzulegen, durch welches 
1) im Tit. VII § 4 der Verfassungsurkunde die Worte „durch einen Ausschuß“ 
beseitigt werden; 
2) in dem Gesetze vom 19. Januar 1872, den Geschäftsgang des Landtags 
betreffend, Art. 25 die Worte „zu bestehen hat“ ersetzt werden durch die 
Worte „im gegebenen Zeitpunkte besteht“ 
3) in demselben Artikel zusatzweise bestimmt wird, daß nicht mitzuzählen sind: 
a) die gesetzlich von der Abstimmung Ausgeschlossenen, 
b) die Beurlaubten, die wegen Krankheit Entschuldigten und die sonst 
mit Genehmigung des Präsidenten Abwesenden;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.