Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

Beilage zum Landtags-Abschied. 
— Ü 
  
  
Finanzgesetz für die XXVII. Finanzperiode 1904 und 1905. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Lityoll, 
von Gottes Gnaden Syniglicher Prinz von Hayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und, soviel die Erhebung 
der direkten Steuern und die Veränderung der indirekten Steuern, dann die Festsetzung der 
Maximalbeträge der Tarife für den Transport auf den Eisenbahnen und der Kanalgebühren 
auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale anlangt, mit Zustimmung der Kammer der Reichsräte 
und der Kammer der Abgeordneten, und zwar bezüglich des nachstehenden § 13 unter Be- 
obachtung der in § 7 Tit. X der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen, über die 
Staats-Einnahmen und Ausgaben für die XXVII. Finanzperiode, nämlich für die Jahre 
1904 und 1905, beschlossen und verordnen, was folgt: 
Titel I. 
tHestand der Vorjahre. 
§ 1. 
Die nachträglichen Einnahmen und Ausgaben der XXVI. Finanzperiode sind mit 
jenen der früheren Finanzperioden zu vereinigen und auf den Bestand der Vorjahre der 
XXVI. Finanzperiode und zurück zu verrechnen. 
Die für Verwendungen in früheren Finanzperioden bewilligten Kredite, welche noch 
nicht zur Realisierung gelangt sind, werden hiemit für wirkungslos und aufgehoben erklärt. 
Ausgenommen hievon sind: 
1. die nach § 1 Absk. 3 Ziff. 1 und Abs. 4 Ziff. 3 des Finanzgesetzes vom 
10. August 1902 reservierten Kredite für Straßen-, Brücken= und Wasser- 
Neubauten, soweit dieselben in der XXVI. Finanzperiode nicht verwendet wurden; 
  
Ausgegeben zu München, den 11. August 1904. 1
	        
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