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9. für Zwecke der Zwangserziehung mit der Bestimmung, daß der unverwendet ge-
bliebene Kredit zur Gewährung von Zuschüssen für Gründung geeigneter An-
stalten und Erweiterung bestehender Anstalten verwendet wird.
Ferner werden die in § 16 des Finanzgesetzes vom 29. Mai 1886, in den §§ 14
und 15 des Finanzgesetzes vom 27. März 1888, in den §§ 16, 17 und 18 des Finanz-
gesetzes vom 5. Mai 1890, in den §§ 16, 17 und 18 des Finanzgesetzes vom 26. Mai 1892,
in den §§ 16 und 17 des Finanzgesetzes vom 11. Juni 1894, in den §§ 15, 16 und 17
des Finanzgesetzes vom 17. Juni 1896, in den §§ 15, 16 und 17 des Finanzgesetzes
vom 15. Juni 1898, in den §§ 15 und 16 des Finanzgesetzes vom 30. Juni 1900,
endlich in § 15 des Finanzgesetzes vom 10. August 1902 auf die Erübrigungen der
XVI. mit XXIV. Finanzperiode angewiesenen Spezialkredite, soweit dieselben im Laufe der
XXVI. Finanzperiode 1902/03 ihre Verwendung nicht gefunden haben, aufrecht erhalten.
§ 2.
Der gemäß § 2 Abs. 2 des Finanzgesetzes vom 28. April 1882 als Verstärkung
des allgemeinen Betriebskapitals verbliebene Rest zu 22 108 320 MA O08 J aus den An-
lehen nach § 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1879, die zeitweise Verstärkung des Be-
triebssonds der K. Zentralstaatskasse betreffend, und nach § 2 Abs. 3 des Finanzgesetzes
vom 25. Februar 1880 hat auch während des Laufes der XXVII. Finanzperiode als
Verstärkung des allgemeinen Betriebskapitals zu dienen
Titel U.
Festsetzung der Ausgaben.
#3.
Die sämtlichen Ausgaben für den laufenden Dienst werden auf die jährliche Durch-
schnittssumme von
221 150 385 & für die Verwaltung,
220 674 941 —& für den Staatsaufwand,
441 825 326 —+M in Summe
festgesetzt. Vorgriffe auf diese Durchschnittssumme für Rechnung des nachfolgenden Jahres
finden nicht statt.
84.
Die für die verschiedenen Zweige der Verwaltung und für die einzelnen Staatsministerien
und Staatsanstalten bestimmten Etatssummen sind in den Beilagen B und C enthalten.
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