Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

Die Ausgaben-Etats sind mit Ausnahme der Erhebungs-, dann der Betriebs-, Pro- 
duktions= und Gewinnungskosten bei den einzelnen Verwaltungszweigen in der Regel 
unüberschreitbar. 
Jeder Staatsminister ist dafür verantwortlich, daß die für seinen Geschäftskreis fest- 
gesetzten Summen zu den bestimmten Zwecken verwendet werden, und hat derselbe die Etats 
seines Ministeriums und der demselben untergebenen Verwaltungszweige zu vertreten. 
Die für die Landbau-Unterhaltungskosten eines jeden Staatsministeriums, ausgeschieden 
für die einzelnen Etats derselben, bewilligten Summen sind innerhalb der treffenden 
Ministerial-Etats im Bedarfsfalle derart übertragbar, daß die für einen Verwaltungszweig 
festgesetzten Etatsbeträge für Landbau-Unterhaltung zu demselben Zwecke bei einem anderen 
Verwaltungszweige verwendet werden können. 
Die K. Staatsregierung wird ermächtigt die bei dem Etat für Erziehung und 
Bildung Ziff. XXI für die verschiedenen Sammlungen, Anstalten und Unternehmungen für 
Wissenschaft, Kunst und Altertümer in den Etats der Akademien, des Generalkonservatoriums 
der wissenschaftlichen Sammlungen des Staates, der Hof= und Staatsbibliothek, der Kunst- 
gewerbeschulen, der Gemäldegalerien, des Kupferstich= und Handzeichnungen-Kabinetts sowie 
des bayerischen Nationalmuseums bewilligten Summen (ausschließlich der persönlichen Aus- 
gaben), soweit sie nicht in der laufenden Finanzperiode zur Verwendung gelangen, auf 
spätere Finanzperioden überzutragen und nach Bedarf für Fälle, in welchen größere Ausgaben 
nötig sind, mit den dermalen bereits vorhandenen Aktioresten anzusommeln. 
86. 
Zur Deckung des Bedarfes der Staatsschuldentilgungsanstalt werden nachstehende 
Dotationen bestimmt: 
J. 
Für die allgemeine (alte und neue) Staatsschuld. 
1. Zinskasse. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung aller Gattungen der all- 
gemeinen Staatsschuld im Gesamtbetrage von 8 969 040 .“¾ sind 
a) 1000 —& Zinsen aus dem Depositum für unerhobene Kapitalien, 
b) 7 700 K übrige Aktivzinse, 
c) 4 810 sonstige Einnahmen, 
d) 8 955 530 MA aus dem Reinerträgnisse des Malzausschlages 
zu verwenden.
	        
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