Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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8 21. 
Die Grundsätze für die Gewährung außerordentlicher Zulagen an die Staatsbeamten 
und Staatsbediensteten finden vom 1. Januar 1904 an analoge Anwendung auf das 
Personal der Progymnasien, Realschulen, Lateinschulen und landwirtschaftlichen Schulen, 
dessen Gehalts= und Pensionsverhältnisse nach den für das Gymnasialpersonal geltenden 
Normen geregelt sind. 
Der Anspruch auf die außerordentliche Zulage richtet sich gegen die Kreisgemeinden, 
jedoch werden die für die Aufbringung des Personalbedarfs dieser Anstalten maßgebenden 
Rechtsverhältnisse hiedurch nicht berührt. 
8 22. 
Der Höchstbetrag, welchen der gleichzeitige Umlauf der auf Grund des Gesetzes, die 
Landeskultur-Rentenanstalt betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1900 
und des § 18 des Finanzgesetzes vom 10. August 1902 auszugebenden Landeskultur- 
Rentenscheine nicht übersteigen darf, wird auf dreißig Millionen Mark erhöht. 
Gegeben zu München, den 10. August 1904. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Podewils. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. v. Proebst. 
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