Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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10. Den auf die Irrenpflege und die Verwaltung der Kreisirrenanstalten bezüglichen Be- 
schlüssen erteilen Wir, soweit dies nicht bereits geschehen ist, gleichfalls Unsere Genehmigung. 
11. Der Beschluß über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nichtpragmatischen 
Kreisbediensteten bei Betriebsunfällen wird genehmigt. 
12. Den auf die Brücken= und Wasserbauten bezüglichen Beschlüssen und namhaften 
Bewilligungen erteilen Wir Unsere Genehmigung. Desgleichen wird der Beschluß des 
Landrats bezüglich der Zustimmung zum notariellen Vertrag über den Grundaustausch von 
Verlandungen in der Gemeinde Hallbergmoos genehmigt. 
Den auf den allgemeinen Reservefonds überwiesenen Willigungen des Landrats erteilen 
Wir Unsere Genehmigung. 
Indem Wir dem Landrate gegenwärtigen Abschied erteilen, sprechen Wir ihm für die 
ersprießliche und opferwillige Förderung der Kreisinteressen neuerdings Unsere Anerkennung 
aus und versichern ihn Unserer Huld und Gnade. 
Linderhof, den 21. August 1904. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Graf v. Feilitzsch. Dr. v. Wehner. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat Dr. v. Proebst.
	        
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