Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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bis zum Betrag des von der Kreisregierung festgestellten Voranschlages von 12 000 — 
der Kreisreserve zu entnehmen ist. 
9. Den auf die Irrenfürsorge bezüglichen Beschlüssen erteilen Wir, soweit nicht schon 
geschehen, Unsere Genehmigung. 
10. Die Beschlüsse wegen Regelung der Unfallfürsorge für die nichtpragmatischen 
pensionsberechtigten Kreisbeamten und -Bediensteten sind genehm. 
11. Den auf die Wasserbauten bezüglichen Beschlüssen erteilen Wir ebenfalls Unsere 
Genehmigung. 
Den auf den allgemeinen Reservefonds überwiesenen Willigungen des Landrats erteilen 
Wir Unsere Genehmigung. 
Indem Wir dem Landrate gegenwärtigen Abschied erteilen, sprechen Wir ihm für die 
ersprießliche und opferwillige Förderung der Kreisinteressen neuerdings Unsere Anerkennung 
aus und versichern ihn Unserer Huld und Gnade. 
Linderhof, den 21. August 1904. 
Luitpold, 
Prinz von Gayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Graf v. #Feilitzsch. Dr. v. Wehner. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat Dr. v. Proebst. 
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