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Kap.
Vortrag
Festgesetzter
Betrag
—6
–—1
10
Zuschüsse an die Kreisfonds gemäß Art. 16 Abs. 2 Ziff. 2
und Abs. 3 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1902, die
bisherigen Beiträge zur Ergänzung und Aufbesserung des Lehrer-
einkommens, dann die Zulagen an alle Schulverweser, weltlichen
Lehrerinnen und Schulgehilfen aus Staatsfonds und zwar für
Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern
Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10,000 und
mehr Einwohnern an Stelle der dem Lehrpersonal an den Volks-
schulen dieser Gemeinden seither aus Staatsfonds zugeflossenen
Dienstalters- und sonstigen Zulagen gemäß Art. 14 Abs. 1 des
Schulbedarsgesetzes — stap. III § 1 Tit. 6 a der Kreis- iur
gaben
Finanzgesetzlicher Luschuß zur Purchführung! des Sculbed iszesehes
vom 28. Juli 1
(Art. 16 20% 2 Zif. 4 des angeführten Gesetzes.)
Dienstalters-Zulagen für das Lehrpersonal an den Volksschulen der
Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern nach Maßgabe der
zum Budget der XXVI. Finanzperiode gefaßten Beschlüsse —
Kap. III § 1 Tit. 3 der Kreis-Ausgaben. 459 447 .4 —
Zur Unterstützung dienstunfähiger älterer Schullehrer, die bereits
vor dem Entstehen der gesetzlichen Kreisvereine quiesziert worden
sind — —
a) Zuschuß an den gesetzlichen Kreisverein zur Unterstützung
dienstunfähig gewordener Schullehrer
b) zur Belassung eines Drittels der zuletzt bezogenen Dienstalters-
zulagen im Pensionsfalle . 338«6.«—J
c)zmUnterstützungdervordeml Januar 1896 pensionierten
Schullehrer, Verweser, Hilfslehrer und weltlichen Lehrerinnen,
Verweserinnen und Hilfslehrerinnen
Unterstützungsbeiträge für Schullehrerrelikten:
a) nach der in der XX. bezw. XXIII. Finanzperiode festgesetzten
Norm (240 MA bzw. 300 A für eine Witwe, 130 MA bzw. 150 A
für eine Doppelwaise und 100 M für eine einfache Waise)
96260 Kl –
b) zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1896 zugegangenen
Lehrerrelikten
I) für dürftige, dem unterstützungsalter emwachsene Lehrerwaisen
Zur Anordnung außerordentlicher Schulvisitationen.
Zur Unterstützung dürftiger Schuldienstexspektanten während der
Ableistung ihrer gesetzlichen Militärdienstzeit
233 603|02
84 49326
285 000.—
90 200—
5 800—
5 900—
2 000—
1 710—
1000.—
Summe 8§8 3 579593 7 9o
876 944|888
Summe Kap. I A 579593.4 934
8 1?73