Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Nr. 1517. 
Bekannt machung, Veröffentlichung der zatungen der Bayerischen Landwirtschaftsbank, e. G. m. b. H., 
treffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Gemäß 8 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Art. I Nr. 13 des 
Gesetzes vom 20. Dezember 1903 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 703) wird auf 
Antrag der Bayerischen Landwirtschaftsbank in München hiemit der Wortlaut der §§ 15 
und 16 der Satzungen und der §§ 25 Abs. I Ziff. 3, 26 und 27 des Reglements für 
das Hypothekengeschäft dieser Bank bekannt gegeben. 
München, den 10. Februar 1904. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
—. — — 
Auszug aus den Satzungen. 
§ 15. 
Von jedem unkündbaren Darlehen ist als Jahresleistung zu zahlen: 
1. zur Verzinsung der Pfandbriefe, beziehungsweise Schuldbriefe so viele Prozente, 
als der Zinsfuß der betreffenden Serie beträgt; 
zur Amortisation der Darlehensschuld ein Betrag von mindestens einem halben Prozent; 
3. zur Bestreitung der Verwaltungskosten der jeweils festgesetzte Betrag. 
8 16. 
Die Jahresleistung ist in zwei halbjährigen Terminen nach den Bestimmungen der 
betreffenden Serie und zwar bei der Kasse der Bank oder bei den von dieser festgesetzten 
Stellen bar einzuzahlen. 
Die Höhe der Verzugszinsen wird durch Reglement festgesetzt, darf aber den Betrag 
von 4 Prozent nicht übersteigen. 
Auszug aus dem Reglement. 
§ 25. 
Von jedem unkündbaren Darlehen ist demnach als Jahresleistung zu zahlen: 
2c. 2c. 
3. zur Bestreitung der Verwaltungskosten ein Betrag von bis auf weiteres ein 
viertel Prozent des Darlehensbetrages beziehungsweise des jeweiligen Kapitalsrestes.
	        
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