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zu Stande bringen koͤnnen, sie mußte das Resultat einer eigenen
Entschließung der Nation selbst seyn.
Wahrscheinlich wurde aber diesem Nationalbeschluß von
eben demselben Cardinal= Legaten Nicolaus (nachher Pabst
Adrian IV.) veranlaßt und durchgesetzt, der 1152 die Einführung
dieser Tare in Schweden zu Stande gebracht hatte, deun
alle Phänomene harmoniren, wenn man diese Hypotbese annimmt.
Nicht nur ist in beiden Reichen eine und eben dieselbe
Einrichtung gewesen, und wie der ganze liber censuum
Ecclesiee Romanæ zeigt, allein in diesen beiden Reichen
so gewesen, daß es hieß: singulæ domus dant singulos
denarios monetee ipsius terrie, sondern auch die Zeit selbst
und manche übrige Umstände treffen ziemlich genau zusammen.
1123 kannte man den Peterspfenning in Island noch
gar nicht 7), und also auch schwerlich in Norwegen; 4182
aber, trug man es schon zu Rom bei Redigirung eines Zinsen=
Etats der päbstlichen Kammer als ganz liquide Rubrik
ein, singuli lares in Norvegia dant unam monetam ejusdem
terræ 75). Wenn ist also wohl in der Zwischenzeit von
4123 bis 1182 der Peterspfenning dort eingeführt worden?
Keine passendere Epoche läßt sich finden, als die des
Jahrs 1152. Nicolaus war damals erst in Norwegen gewesen,
und dann nach Schweden gegangen 70). Er hatte
*) Denn in dem von Thorkelin herausgegebenen Jus Ecelcsiasti
Cum vetus sive Thorluco-Keittillianum Cconstilutum a. Chr. 4125.
(liarn, et Lips. 1771, 8) steht noch nichts vom Peterspfenning.
Dieser Punkt wäre aber gewiß nicht darin übergangen, wenn
die Taxe schon existirt hätte.
5°%) So heißt es in Albini libro censuum Eccl. Rom.
*#% Einen vortrefflichen Abriß der Geschichte bieser Legatson findet
man in D. Münters Magazin für Kirchenrecht und Kirchengeschichte
des Nordens. 1. B. S. 17. ic. Der gelehrte Ver-