Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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§ 1. 
Verpflichtung zur Desinfektion. 
(1, Jeder Eisenbahnwagen, in welchem Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh, Schafe, 
Ziegen oder Schweine befördert worden sind, ist nach jedesmaligem Gebrauche gründlich zu 
reinigen und zu desinfizieren. 
(2) Soweit vom Bundesrate nicht weitergehende Ausnahmen für den Verkehr mit dem 
Auslande zugelassen sind, ist eine nochmalige Reinigung (§ 4 Abs. 1) der im Auslande 
gereinigten Wagen bei der Rückkehr nach Bayern nicht erforderlich, wenn die Reinigung im 
Auslande derart bewirkt wurde, daß alle von der Viehbeförderung herrührenden Verunreini- 
gungen vollständig beseitigt sind; die Wagen sind in solchem Falle nur der eigentlichen 
Desinfektion (§ 4 Abs. 2) zu unterwerfen. 
(3) Bis auf weiteres ist es gestattet, daß auch die auf österreichischem Gebiete gelegenen 
bayerischen Eisenbahnstationen die Desinfektion der Viehwagen vor deren Wiedereingang nach 
Bayern bewirken. 
§ 2. 
Kennzeichnung der zu desinfizierenden Wagen und Zuführung derselben zur 
Desinfektionsstelle. 
(1) Ein der Desinfektion unterliegender leerer Wagen darf in keinem Falle vor Be- 
endigung der Desinfektion in Benutzung genommen werden; nur zum Zwecke der Über— 
führung nach der Desinfektionsstelle ist es gestattet, ihn in einen Zug einzustellen. 
(2) Zur Sicherung der Desinfektion sind alle mit Tieren (§ 1 Abs. 1) beladenen 
Wagen schon auf der Versandstation (oder Umladestation) — aus dem Auslande kommende 
auf der Grenzübergangsstation — auf beiden Seiten sorgfältig mit Zetteln von gelber 
Farbe und mit der Aufschrift „Zu desinfizieren zu bekleben. Soferne ein Wagen der 
verschärften Desinfektion unterzogen werden muß (vergleiche § 4 Abf. 3), ist er mit Zetteln 
von gelber Farbe mit einem in der Mitte aufgedruckten senkrechten roten Streifen und der 
Aufschrift „Verschärft zu desiufizieren“ zu bekleben. Die Zugführer und sämtliche liber- 
gangsstationen sowie die Empfangsstationen haben darauf zu achten, daß die Zettel an 
beiden Seiten vorhanden sind, und haben sie unverzüglich zu ersetzen, wenn sie fehlen. 
Nach der Desinfektion sind die Zettel zu entfernen und an ihrer Stelle solche von weißer 
Farbe mit dem Aufdruck „Desinfiziert am SStunde 
in anzubringen, die erst bei der Wiederbeladung des Wagens zu 
beseitigen sind. 
Wird festgestellt, daß Wagen nach einer früheren Benutzung zur Biehbeförderung 
nicht oder nicht vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert wurden, so sind sie behufs nach-
	        
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