Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

50. 483 
träglicher Reinigung und Desinfektion unter denselben Sicherungsmaßnahmen wie die von 
Tieren entladenen Wagen der zuständigen Desinfektionsanstalt zuzuführen. 
(4) Soweit nicht Ausnahmen für den Verkehr mit dem Auslande zugelassen werden, 
ist Fürsorge zu treffen, daß die zur Beförderung von Tieren (8 1 Abs. 1) nach dem Aus- 
lande benutzten Eisenbahnwagen zur Desinfektion leer nach derjenigen bayerischen Grenz- 
station zurückgelangen, über die sie ausgegangen sind. 
83. 
Ort und Zeit der Desinfektion. 
(1) Die Desinfektion ist in der Regel auf der Entladestation (Ab= oder Umlade- 
station) alsbald nach der Entleerung der Wagen — im Verkehre mit dem Auslande auf 
der Station des Wiedereinganges (vergl. aber § 1 Abs. 3) alsbald nach Ankunft der 
Wagen — und zwar längstens binnen 24 Stunden zu bewirken. 
(2) Den Eisenbahnverwaltungen bleibt vorbehalten, die Desinfektion an einzelnen 
Stationen (Desinfektionsstationen) zu zentralisieren. Die Bestimmung solcher Desinfektions- 
stationen und der denselben zuzuweisenden Bezirke (vergleiche auch die Festsetzung in der 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Juli 1904 unter § 6 Abs. 3), sowie die 
Bestimmung der Fristen, innerhalb deren gegebenenfalls die entladenen Wagen desinfiziert 
werden müssen, ist der ministeriellen Genehmigung zu unterstellen. Diese Fristen dürfen 
die Dauer von 48 Stunden — von der Entladung bis zur Vollendung der Desinfektion — 
nicht überschreiten. " 
(3) Die nach den Desinfektionsstationen oder Desinfektionsanstalten überzuführenden 
Wagen sind, soweit es ihre Bauart gestattet, zur Verhütung einer liertragung von An- 
steckungsstoffen durch Herausfallen von Gerätschaften, Stroh, Dünger u.#.w. sorgfältig 
geschlossen zu halten; auch sind Einrichtungen zu treffen, die eine rechtzeitige Überführung 
sicherstellen und nachweisbar machen. 
(4) Die zur Beförderung von Tieren (§ 1 Abs. 1) in Einzelsendungen benutzten 
Gepäckwagen und Hundebehältnisse sowie die zur Aufnahme solcher Sendungen auf be- 
stimmten Strecken in die Züge eingestellten und benutzten Güterwagen (Kurswagen, Vieh- 
sammelwagen) brauchen erst auf der — inländischen (vergleiche indessen 8 1 Abs. 3) — 
Endstation des Zuges oder des Kurses, für den sie eingestellt sind, der Reinigung und 
Desinfektion unterzogen zu werden. Die unterwegs entladenen und leer bis zur Endstation 
laufenden Wagen sind zur Verhütung des Herausfallens von Streu und Auswurfsstoffen 
sorgfältig geschlossen zu halten. Viehsammelwagen, die voll besetzt gewesen und vor der 
Endstation entleert worden sind, dürfen vor ordnungsmäßiger Reinigung und Desinfektion 
nicht weiter benutzt werden. Auch in die auf den Zwischenstationen entladenen Teile eines 
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