Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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86. 
Desinfektion der festen Rampen. 
(1) Die festen Rampen, die Vieh-Ein= und Ausladeplätze und die Viehhöfe (Buchten, 
Bansen u. s. w.) der Eisenbahnverwaltungen sind stets von Streu, Dünger u. #. w. gesäubert 
zu halten. Rampen mit undurchlässigem Boden und feste hölzerne Rampen sind bei Be- 
nutzung zur Viehverladung täglich mindestens einmal mit Wasser zu spülen. 
#Sind die Anlagen durch Klauenvieh aus verseuchten Gegenden (§ 4 Abs. 3) be- 
nutzt worden, so müssen sie außerdem desinfiziert werden. Im übrigen bleibt vorbehalten, 
ihre Desinfektion allgemein oder für den Verkehr mit einzelnen der im § 1 Abs. 1 be- 
zeichneten Tierarten oder für gewisse Gegenden anzuordnen, wenn eine bestimmte Gefahr der 
Verbreitung von Seuchen vorliegt. Das in vorstehenden Fällen von den Eisenbahnver- 
waltungen vorzuschreibende Desinfektionsverfahren ist den Festsetzungen im § 4 anzupassen. 
Im Falle einer wirklichen Infektion oder des dringenden Verdachts einer solchen werden etwa 
erforderliche weitergehende Sicherungsmaßregeln nach Maßgabe der für derartige Fälle be- 
stehenden besonderen Bestimmungen von den zuständigen Staatsministerien eventuell den 
K. Regierungen, Kammern des Innern, und in dringenden Fällen von den zuständigen 
Polizeibehörden angeordnet werden; Rampen mit undurchlässigem Boden und feste hölzerne 
Rampen müssen beim Vorhandensein der im § 4 Abs. 2 unter b und Abs. 3 bezeichneten Voraus- 
setzungen in der dort angegebenen Weise desinfiziert werden. 
§ 7. 
Strenmaterialien. 
(1) Streumaterialien, Dünger u.s. w. sind zu sammeln und so aufzubewahren, daß Vieh 
damit nicht in Berührung kommen kann. 
(2) Die Abfuhr des Düngers darf in Fällen von Rotz nicht durch Pferdegespanne, im 
übrigen nicht durch Rindviehgespanne geschehen und muß in dichten Wagen, Fässern u. K.w. 
erfolgen, so daß eine Verunreinigung der Straßen, Wege u.s. w. durch Düngerteile ausge- 
schlossen ist. 
(3) Dünger von Tieren, die an Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und 
Rinderseuche oder Rotz leiden oder einer dieser Seuchen verdächtig sind, muß verbrannt 
oder gekocht oder so tief vergraben werden, daß er mit einer mindestens ein Meter hohen 
Erdschicht bedeckt ist. 
(1! Dünger von Tieren, die mit Maul= und Klauenseuche, Rotlauf der Schweine 
oder mit Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) behaftet oder einer dieser Seuchen ver- 
dächtig sind, muß entweder in derselben Weise (Abs. 3) beseitigt oder mit einer drei 
prozentigen Lösung der Kresolschwefelsäuremischung (§ 4 Abs. 2 unter b), die vollständig 
mit dem Dünger zu durchmischen ist, desinfiziert werden.
	        
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