Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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werden; jedoch muß vorher zur Aufweichung des anhaftenden Schmutzes eine Abspülung 
mit heißem Wasser erfolgen. Die Reinigung ist nur dann als ausreichend anzusehen, wenn 
durch sie alle von dem Viehtransporte herrührenden Verunreinigungen vollständig beseitigt 
sind; auch die in die Fugen der Wagenböden eingedrungenen Schmutzteile sind vollständig — 
erforderlichenfalls unter Anwendung von eisernen Geräten mit abgestumpften Spitzen und 
Rändern — zu entfernen. 
2) Die Desinfektion selbst hat sich, und zwar auch in den Fällen, wo der Wagen 
nur teilweise mit Vieh beladen war, auf alle Teile des Wagens oder des benutzten Wagen- 
abteils zu erstrecken. Sie muß bewirkt werden: 
a) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken und Wände 
mit einer auf mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Sodalauge, zu deren Her- 
stellung wenigstens 2 Kilogramm Soda auf 100 Liter Wasser verwendet sind; 
b) in Fällen einer Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, 
Wild= und Rinderseuche, Manl= und Klauenseuche, Rotz, Rotlauf der Schweine 
oder Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) oder des dringenden Verdachts 
einer solchen Infektion durch Anwendung des unter a vorgeschriebenen Verfahrens 
und außerdem durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und Wände 
mit einer dreiprozentigen Lösung einer Kresolschwefelsäuremischung. Letztere ist 
durch Mischen von zwei Raumteilen rohem Kresol (Cresolum crucum des 
Arzneibuchs für das Deutsche Reich) und einem Raumteile roher Schwefelsäure 
(Acidum sulluricum crudum des Arzneibuchs für das Deutsche Reich) bei 
gewöhnlicher Temperatur zu bereiten. Zur Herstellung der dreiprozentigen Lösung 
darf die Mischung frühestens 24 Stunden, spätestens 3 Monate nach ihrer 
Bereitung benutzt werden. Die Lösung ist innerhalb 24 Stunden zu verwenden. 
Anstatt des Bepinselns kann auch eine Bespritzung mit einem geeigneten Des- 
infektionsapparat erfolgen. 
(3) Die verschärfte Desinfektion (Abs. 2 unter b) ist in der Regel nur auf Anordnung 
der zuständigen Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vorzunehmen, wenn 
die Wagen zur Beförderung von Klauenvieh aus verseuchten Gegenden, das heißt von solchen 
Stationen, in deren Umkreise von 20 Kilometer die Maul= und Klauenseuche herrscht oder 
noch nicht für erloschen erklärt worden ist, gedient haben, oder wenn die Bahnbeamten von 
Umständen Kenntnis erlangen, die es zweifellos machen, daß eine Infektion des Wagens 
durch Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche, Maul= und Klauenseuche, 
Rotz, Rotlauf der Schweine oder Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) vorliegt, oder 
die den dringenden Verdacht einer solchen Infektion begründen. Der tandes-Holtzeibehorde 
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