Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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(3) Bis auf weiteres ist es gestattet, daß auch die auf österreichischem Gebiete gelegenen 
bayerischen Eisenbahnstationen die Desinfektion der Geflügelwagen vor deren Wiedereingang 
nach Bayern bewirken. 
§ 3. 
Die in der Bekanntmachung zum Vollzuge des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876, 
die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen betreffend, vom 
24. August 1904 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 481 ff.) in den §§ 2, 3 Abs. 1 
bis 3, § 4 Abs. 1 und 2, 8§#§ 8, 9 und 10 getroffenen Festsetzungen über die Kenn- 
zeichnung der zu desinfizierenden Wagen und Zuführung derselben zur Desinfektionsstelle, 
über Ort und Zeit der Desinfektion, über das Desinfektionsverfahren, über die Desinfektions- 
gebühren, sowie über die Beaufsichtigung und Kontrolle der Desinfektionsarbeiten gelten 
auch für die der Desinfektion unterliegenden Geflügelwagen mit folgenden Abweichungen: 
1. Die im § 4 Abs. 2 unter b) vorgeschriebene Art der Desinfektion ist in Fällen 
einer wirklichen Infektion des Wagens durch Geflügelcholera oder Hühnerpest 
oder des dringenden Verdachts einer solchen Infektion anzuwenden, und zwar in 
der Regel nur auf Anordnung der zuständigen Polizeibehörde, ohne solche An- 
ordnung jedoch auch dann, wenn die Bahnbeamten von Umständen Kenntnis er- 
langen, die es zweifellos machen, daß eine Infektion des Wagens durch Geflügel- 
cholera oder Hühnerpest vorliegt, oder die den dringenden Verdacht einer solchen 
Infektion begründen. Es bleibt vorbehalten, die verschärfte Desinfektion auch 
in anderen Fällen anzuordnen, wenn solches zur Verhütung der Verschleppung 
der Seuchen für unerläßlich zu erachten ist. 
2. Für die der eigentlichen Desinfektion vorangehende oder ohne Rücksicht auf sie 
vorzunehmende Reinigung (vergleiche S 8 Abs. 2) darf eine Entschädigung nur 
beausprucht werden, wenn die Reinigung wegen der besonderen Bauart oder 
Einrichtung der Wagen außergewöhnliche Aufwendungen erfordert. 
84. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Oktober 1904 in Kraft. 
München, den 24. August 1904. 
J. V. 
v Frrauendorser. Staatsrat v. Grib.
	        
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