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1) Cyankalium und Cyannatrium in fester Form sind zu
verpacken:
a) in starken eisernen Fässern mit aufgeschraubtem Deckel und mit
Rollreifen
oder
b) in dichten, von festem, trockenem Holze gefertigten doppelten Fässern mit
Einlagereifen oder in ebenso beschaffenen doppelten Kisten mit Umfassungs-
bändern. Die inneren Behälter müssen u. s. w. wie bisher.
2. der Abs. 2 der Ziffer 1 lantet:
(2) Unter den vorstehenden Bedingungen des Abs. Ilb können auch u. s. w.
wie bisher.
3. der Abs. 3 der Ziffer 2 lautet:
(3) Das Bruttogewicht eines Versandstücks mit Laugen darf 75 Kilogramm
nicht übersteigen. Die Beförderung ist nur in offenen Wagen zulässig.
4. die lit. b in Ziffer 3 wird gestrichen und lir. c wird in b abgeändert.
VIII. In der Nr. XXXV und in dem Anhange zu Anlage B (Ziffer 1 lit. a und e)
wird die Nr. VIIIa gestrichen.
IX. In Nr. XXXVe wird eingefügt:
1. Hinter dem mit „Favierschem Sprengstoffe“ beginnenden Absatze:
Glückauf (Gemenge von Curcumawurzel, Kupferoxalat und Ammoniak-=
salpeter, mit oder ohne Zusatz von Dinitrobenzol),
2. Vor „Thunderite“:
Sprengsalpeter (Gemenge von Natronsalpeter, Schwefel und Braun-
kohle),
3. Hinter dem mit „Westfalit“ beginnenden Absatze:
Gesteins-Westfalit B (Gemenge aus Ammoniumnitrat, Dinitrobenzol
und Aluminiumpulver).
X. Die Nr. XI erhält folgenden vierten Absatz:
(4) Die Verpackungsvorschriften im Abs. 1 sowie die Bestimmungen im
Abs. 2 finden auch auf Kollodiumwolle, die mit mindestens
35 Prozent Alkohol angefeuchtet ist, Anwendung.
XI. Die Ziffer 1 der Nr. XLVII erhält folgende Fassung:
1. in vollkommen dichten und mit guten Verschlüssen versehenen Gefäßen aus
Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl, Blei oder Kupfer;