Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

M B3. 
VIII. Herzogtum Anhalt. 
Dessau: Oberrealschule — zur Zeit entwickelt 
bis II# a einschließlich — (verbunden 
mit Realgymnasium) ) 
IX. Freie Hausestadt Bremen. 
  
Bremen: Handelsschule (Oberrealschule). 
513 
X. Freie und Hausestadt Hamburg. 
Hamburg: sOberrealschule vor dem Holstentore. 
#Oberrealschule auf der Uhlenhorst. 
XI. Elsaß-Lothringen. 
etz, 
Mülhausen i. Elsaß: sOberrealschule (Gewer- 
beschule), 
Straßburg i. Elsaß. 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse 
d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstusigen Nicht- 
vollanstalten, zur Darlegung der Befähigung nötig ist. 
a. Progymnasien. 
* Ohringen. 
II. Großherzogtum Baden. 
Durlach: Progymnasium (verbunden mit Real- 
abteilung), 
Karlsruhe: Gymnasialabteilung (verbunden mit 
Realgymnasium). 
III. Großherzogtum Hessen.:) 
Alzey: Progymnasium (verbunden mit Real- 
I. Königreich Württemberg. I 
  
schule), 
Bingen: —oarn (verbunden mit Real- 
chule), 
Dieburg: Progymnasialabteilung der höheren 
Bürgerschule (verbunden mit Real- 
schule). 
IV. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Ohrdruf: Progymnasium (verbunden mit Real- 
schule). 
b. Realprogymnasien. 
I. Königreich Württemberg. l 
Böblingen, 
Calw, 
Geislingen, 
Heilbronn: Realklassen des Gymnasiums. 
Nürtingen. 
II. Großherzogtum Baden. 
Durlach: Realabteilung des Progymnasiums, 
Lörrach: Realprogymnasium (verbunden mit 
Gymnasium), 
Weinheim. 
  
  
III. Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin. 
Ribnitz. 
IV. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. 
Schönberg: Realschule. 
V. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Frankenhausen. 
VI. Fürstentum Schaumburg-Lippe. 
Bückeburg: Realprogymnasium (verbunden mit 
Gymnasium und Lehrerseminar). 
1) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1904. 
) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges 
(der Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Be- 
rechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung 
zu unterziehen, für welche die pessiche Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. 
Nach einer 
neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung 
ablegen.
	        
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