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e. Realschulen.
I. Königreich Württemberg.
Aalen,
#Biberach,
Heidenheim,
Ludwigsburg,
Rottweil,
Tübingen.
II. Großherzogtum Baden.
Bruchsal,
#Karlsruhe,
Villingen.
III. Großherzogtum Hessen.)
Alsfeld,
Alzey: Realschule (verbunden mit Progym-
nasium),
Bingen: Realschule (verbunden mit Progym-
nasium),
Butzbach, .
Dieburg: Realschulabteilung der höheren Bür-
gerschule (verbunden mit Progym-
nasium),
Friedberg: Realschule (verbunden mit Gym-
nasium),
Gernsheim,
Gießen: Realschule (verbunden mit Realgym-
nasium),
Groß-Umstadt: Realschule (verbunden mit
Landwirtschaftsschule),
Heppenheim a. d. Bergstraße,
Michelstadt,
Oppenheim,
Wimpfen am Berg.
IV. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz.
Leustrelitz.
V. Freie Hansestadt Bremen.
Bremen: MRealschule in der Altstadt,)
#Realschule beim Doventore.
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Reifeprüfung (Schlußprüfung) zur
Darlegung der Befähigung gefordert wird.
a. Progymnasien.
I. Königreich Preußen.
Berent,
Boppard,
* Borbecck,
* Cöln-Ehrenfeld,
Dirschau: Progymnasium (verbunden mit Real-
schule),
* Duderstadt,
Eschwege: Progymnasium (verbunden mit Real-
ule),
Eschweiler: Progymnasium (verbunden mit Real-
progymnasium),
* Eupen,
Euskirchen,
Forst i. d. Lausitz: Progymnasium (verbunden
mit Realprogymnasium),
Frankenstein,
Genthin,
* Goldberg,)
* Grevenbroich,
Hattingen,
Herne (verbunden mit Realschule),)
* Hörde,
* Pofgeismar,
4) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges
(der Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Be-
rechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung
zu unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist.
Nach einer
neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung
ablegen.
:) Für die aus der vormaligen Privat-Realschule von C. W. Debbe zu Bremen in die obige Realschule
des
übergsgangenen und in einer besonderen Abteilung der letzteren Unterricht genießenden Schüler ist zur Erlangun
Befähigungs zeugnisses für den einjährig-freiwilligen Militärdienst das Bestehen der Entlassungsprüfung na
den für die Deobe'sche Schule bisher geltenden Bestimmungen erforderlich.
) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1904.