Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W64. 531 
8 20. 
Alle Zahlungen an Kapital, Zinsen und Annuitäten haben in deutscher Reichswährung 
an der Kasse der Bank in Nürnberg in Gold zu erfolgen. 
übersendung und überweisung von auswärts geht stets auf Gefahr und Kosten des 
Schuldners, welchem auch die dadurch etwa veranlaßten Mehrzinsen zur Last fallen. 
8. 21. 
Für Zinsen und Annuitäten-Raten, welche nicht innerhalb acht Tagen nach der 
Fälligkeit bezahlt werden, hat der Schuldner 5% ige Verzugszinsen vom Verfalltage bis 
zum Tage der Zahlung an die Bank zu entrichten. 
Els steht der Bank frei, an Stelle dieser Bestimmung zu vereinbaren, daß sich im 
Falle des Verzugs über vierzehn Tage der jährliche Zinssatz des Kapitals für die ab- 
gelaufene Zinsperiode um ein halbes Prozent erhöht. 
München, den 4. Oktober 1904. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. 
  
  
Nr. 22157. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
#. Staatsministerium des Imeern. 
Der Bayerischen Landwirtschaftsbank (E. G. m. b. H.) in München wurde die Ge- 
nehmigung erteilt, in Gemäßheit des § 20 ihres Statutes eine weitere Serie (Nr. VII) auf 
den Inhaber lautender, verlosbarer und zu 3½/2 % verzinslicher Hypothekenpfandbriefe im 
Gesamtbetrage von 10 Millionen Mark, und eingeteilt in 
300 Stück à 5000 M Lit. F Nr. 501#800 1500000 J, 
1500 „ à 2000 + „ „ 10 001/11 500 3000000 vc, 
4000 „ à 1000 A& „ B „ 22001/26000 4000000 , 
2000 „ à 500 +& „ C„ 22001/24000 1000000 “, 
2000 „ 4 200 + „ D, 32001/34000 400 000 ZK,. 
1000 „ à 100 J& „ E, 3100/32000 100 000 
in den Verkehr zu bringen. 
München, den 13. Oktober 1904. 
2 
Dr. Graf v. Feilitzsch.
	        
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