Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

M BGG. 653 
Nr. 22946. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadt- 
gemeinde Kaiserslautern betreffend. 
#Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den K. Staatsministerien der Justiz und der 
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß § 795 des Bürgerlichen 
Gesetzbuches und § 9 der Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1899 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt S. 1229) der Stadtgemeinde Kaiserslautern auf Grund der Beschlüsse 
des Stadtrats und der Gemeindeversammlung vom 3. und 26. Juni 1904, dann des 
staatsaufsichtlichen Bescheides des K. Bezirksamts Kaiserslautern vom 8. Oktober 1904 die 
Genehmigung erteilt, 3½½0% ige Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamtnenn- 
werte von 940 000 Mark auszugeben und zwar: 
220 Stück, Buchstabe A, zu je 2000 M, 
250 17 7 B, ** 77 1000 M, 
404 „ „ C, „ „ 500 -K, 
195 „ „ D, „„ 200 4, 
90 „ „ E, ,„ , 100 k“. 
halbjährig am 1. April und am 1. Oktober verzinslich. 
München, den 22. Oktober 1904. 
Dr. Graf Vy. Feilitzsch. 
  
Nr. 78887. 
Bekanntmachung, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend. 
K. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten. 
In der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt 1899 
S. 1075 ff.) treten nachstehende Anderungen ein: 
I. Hinter XW/e wird folgende Nummer eingeschaltet: 
XVb. 
Gefüllte elektrische Akkumulatoren werden geladen oder ungeladen unter folgenden 
Bedingungen befördert: 
1. Die Akkumulatoren sind in einem ihrer Größe angepaßten Batteriekasten so zu 
besestigen, daß die einzelnen Zellen sich nicht darin bewegen können.
	        
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