Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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81. 
Die Stiftung führt den Namen „Prinz-Regent Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung“ und 
hat ihren Sitz in Füssen. 
§ 2. 
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens übertragen Wir dem K. Bezirksamte Füssen 
unter Aufsicht der K. Regierung, Kammer des Innern, von Schwaben und Neuburg. 
83. 
Die Berleihung des Stiftungsgenusses obliegt einer Kommission, welche aus dem 
jeweiligen K. Bezirksamtmann von Füssen, beziehungsweise dessen Stellvertreter, als Vor- 
sitzenden, dann dem jeweiligen K. Forstmeister von Hohenschwangau oder im Falle seiner 
Verhinderung dem jeweiligen K. Forstamtsassessor von Trauchgan, sowie aus einem der 
vom K. Bezirksamte im Turnus zu bestimmenden Bürgermeister, beziehungsweise Bürger- 
meister-Stellvertreter der obengenannten drei Gemeinden zu bestehen hat. 
Zur gültigen Beschlußfassung ist die Anwesenheit sämtlicher drei Mitglieder der 
Kommission erforderlich. 
§ 4. 
Die Renten des Stiftungsvermögens sind in folgender Weise zu verwenden: 
I. Alljährlich am 12. März — Unserem Geburtstage —, erstmalig am 12. März 1905, 
sollen in feierlicher Weise durch den K. Bezirksamtmann von Füssen, beziehungsweise dessen 
Stellvertreter, an fünf Kinder braver, in den obenbezeichneten Gemeinden wohnhafter Eltern 
je 50 M in Form je eines Sparkassebuches verteilt werden. 
Kinder, deren Eltern bei den Allerhöchsten Jagden oder als ärarialische Waldarbeiter 
beschäftigt werden, sind hierbei in erster Linie zu berücksichtigen. 
Die treffenden Kinder sollen nicht unter 5 und nicht über 9 Jahre alt sein. 
Die Spareinlagen bleiben bei Knaben bis zur Großjährigkeit, bei Mädchen bis zur 
Großjährigkeit beziehungsweise bis zur Verehelichung, wenn diese früher erfolgen sollte, in 
Verwaltung des K. Bezirksamtes Füssen und dürfen nebst Zinsen und Zinseszinsen nur an 
die Beschenkten selbst ausbezahlt werden. 
Bei früherem Ableben der Beschenkten fällt das Einlagekapital zu 50 XK an die 
Stiftung zurück, während die angefallenen Zinsen an die eventuellen Erben herauszuzahlen sind. 
Dabei soll es nicht ausgeschlossen sein, daß auf das treffende Sparkassenbuch von dem 
Kinde selbst oder von Dritten für das Kind weitere Einlagen gemacht werden. 
II. Der Rest der Stiftungsrenten soll zur alljährlichen Veranstaltung eines Festes, 
wenn tunlich am 12. März, für Kinder und zwar mit Ausspeisung verwendet werden.
	        
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