Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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7 " 6—27, § 2. 
* 8, 42. Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Anordnung und Leitung der Abwehr- 
und Unterdrückungsmaßregeln den Distriktspolizeibehörden, in München der Polizeidirektion. 
Die Kreisregierungen, Kammern des Innern, und das Staatsministerium des Innern 
sind befugt, an Stelle der Distriktspolizeibehörden unmittelbare Anordnungen zu treffen. 
Den Ortspolizeibehörden steht der Vollzug der Anordnungen zu. Bei Gefahr im Ver- 
zuge ordnen sie das Erforderliche vorläufig selbst an. 
Zu § 6 Abf. 3 83. 
und 813. Höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreisregierung, Kammer des Innern. 
4. 
Zu § 35. 8 
Die fortlaufende Überwachung der dem allgemeinen Gebrauche dienenden Einrichtungen 
für Versorgung mit Wasser und für Fortschaffung der Abfallstoffe erfolgt durch die Staats- 
aufsichtsbehörden im Benehmen mit den amtlichen Arzten. 
8 5. 
Zu 837 Abs.4. Es sind zu verstehen 
unter der Bezeichnung Gemeinde: die Gemeinden, 
weiterer Kommunalverband: die Distriktsgemeinden, 
kommunale Körperschaft: die Gemeinden und Ortschaften, 
die Distrikts= und Kreisgemeinden. 
86. 
Zu 8§ 38, 40. Die zuständigen Militärbehörden bestimmt das Kriegsministerium, die zuständigen 
Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbehörden das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
München, den 8. November 1904. 
Luitpold, 
Prinz von HLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. v. Frauendorfer. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat v. Rauck. 
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