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Bayerischen Kunstgewerbevereines in München und sonstiger gewerblicher Vereinigungen
und Institute;
b) der Vollzug der Reichsgewerbeordnung mit Einschluß der Fabriken= und Gewerbe-
Inspektion, vorbehaltlich der Bestimmungen unter § 3;
c) das gewerbliche Genossenschafts= und Kreditwesen;
d) die oberste Aufsicht über die Handels= und Gewerbekammern mit den Bezirksgremien,
die Handwerkskammern und die Wittelsbacher Landesstiftung zur Förderung des
Bayerischen Handwerks in Stadt und Land;
e) die Förderung von Industrie= und Gewerbeausstellungen und der Einrichtung von
Meisterkursen;
!) Gewerbesteuersachen;
8) die Gewerbe= und Kaufmannsgerichte;
n) die Verwendung der Fonds für Industrie und Gewerbe (Zentralnebenfonds für
Industrie und Kultur, Gewerbsprivilegientaxfonds, Fonds für sonstige industrielle
und gewerbliche Zwecke);
i) die Aufsicht auf das Münz-, Währungs= und Börsenwesen im Benehmen mit
dem Staatsministerium der Finanzen;
k) die oberste Aufsicht auf das Bergwesen und die geognostische Untersuchung des
Königreichs und der Vollzug des Berggesetzes.
§ 2.
Mit der liberweisung der unter § 1 aufgeführten Gegenstände an das Staatsministerium
des Königlichen Hauses und des Nußern gehen allebisherigen bezüglichen Zuständigkeiten des Staats-
ministeriums des Innern an das erstere über. Dem Staatsministerium des Königlichen Hauses
und des Außern wird hienach das Oberbergamt mit der geognostischen Abteilung untergeordnet.
§ 3.
Dem Staatsministerium des Innern verbleiben neben seinen sonstigen Zuständigkeiten
nachstehende Gegenstände bezüglich des Vollzugs der Reichsgewerbeordnung:
Stauanlagen für Wassertriebwerke und Schlachthäuser (§ 23 Abs. 1 und 2 d. G.-O.),
Anlegung von Dampfkesseln (§ 24 d. G.-O.),
Approbation und Verhältnisse der Arzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahn-
ärzte und Tierärzte),
Apotheker und des niederärztlichen Personals (Hebammen, Bader) (§§29,30 Abs.3 d. G.-O.),
Errichtung von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs= und Privat-Irrenanstalten
(§ 30 d. G.-O.),
Betrieb des Hufbeschlaggewerbes (8 30a d. G.-O.),
gewerbsmäßiger Betrieb der Viehverstellung (Viehpacht), des Viehhandels und des