Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Bayerischen Kunstgewerbevereines in München und sonstiger gewerblicher Vereinigungen 
und Institute; 
b) der Vollzug der Reichsgewerbeordnung mit Einschluß der Fabriken= und Gewerbe- 
Inspektion, vorbehaltlich der Bestimmungen unter § 3; 
c) das gewerbliche Genossenschafts= und Kreditwesen; 
d) die oberste Aufsicht über die Handels= und Gewerbekammern mit den Bezirksgremien, 
die Handwerkskammern und die Wittelsbacher Landesstiftung zur Förderung des 
Bayerischen Handwerks in Stadt und Land; 
e) die Förderung von Industrie= und Gewerbeausstellungen und der Einrichtung von 
Meisterkursen; 
!) Gewerbesteuersachen; 
8) die Gewerbe= und Kaufmannsgerichte; 
n) die Verwendung der Fonds für Industrie und Gewerbe (Zentralnebenfonds für 
Industrie und Kultur, Gewerbsprivilegientaxfonds, Fonds für sonstige industrielle 
und gewerbliche Zwecke); 
i) die Aufsicht auf das Münz-, Währungs= und Börsenwesen im Benehmen mit 
dem Staatsministerium der Finanzen; 
k) die oberste Aufsicht auf das Bergwesen und die geognostische Untersuchung des 
Königreichs und der Vollzug des Berggesetzes. 
§ 2. 
Mit der liberweisung der unter § 1 aufgeführten Gegenstände an das Staatsministerium 
des Königlichen Hauses und des Nußern gehen allebisherigen bezüglichen Zuständigkeiten des Staats- 
ministeriums des Innern an das erstere über. Dem Staatsministerium des Königlichen Hauses 
und des Außern wird hienach das Oberbergamt mit der geognostischen Abteilung untergeordnet. 
§ 3. 
Dem Staatsministerium des Innern verbleiben neben seinen sonstigen Zuständigkeiten 
nachstehende Gegenstände bezüglich des Vollzugs der Reichsgewerbeordnung: 
Stauanlagen für Wassertriebwerke und Schlachthäuser (§ 23 Abs. 1 und 2 d. G.-O.), 
Anlegung von Dampfkesseln (§ 24 d. G.-O.), 
Approbation und Verhältnisse der Arzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahn- 
ärzte und Tierärzte), 
Apotheker und des niederärztlichen Personals (Hebammen, Bader) (§§29,30 Abs.3 d. G.-O.), 
Errichtung von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs= und Privat-Irrenanstalten 
(§ 30 d. G.-O.), 
Betrieb des Hufbeschlaggewerbes (8 30a d. G.-O.), 
gewerbsmäßiger Betrieb der Viehverstellung (Viehpacht), des Viehhandels und des
	        
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