Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Handels mit ländlichen Grundstücken, dann des Handels mit Drogen und chemischen 
Präparaten, welche zu Heilzwecken dienen (§ 35 Abs. 3 und 4 d. G.-O.), 
Gewerbebetrieb der Feldmesser (§ 36 d. G.-O.), 
Einrichtung von Kehrbezirken und Verhältnisse der Kaminkehrer (§§ 39 und 47 d. G.-O.), 
Anordnungen über den Hausierhandel mit Bäumen aller Art, Sträuchern, Schnitt-, 
Wurzel-Reben, Futtermitteln und Sämereien innerhalb des Königreichs (§ 56b 
Abs. 1 Satz 2 d. G.-O.), 
Untersagung des Umherziehens mit Zuchthengsten zur Deckung von Stuten, Beschränkung 
oder zeitweise Untersagung des Hausierhandels mit Rindvieh, Schweinen, Schafen, 
Ziegen oder Geflügel (8§56 b Abs. 3 d. G.-O.), 
Errichtung von Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (§ 70 d. G.-O.). 
Außerdem verbleiben demselben wie bisher 
die Förderung der gemeindlichen Stellenvermittlung (Arbeitsämter) und 
der Vollzug des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899 (Reichsgesetzblatt S. 375 ff.). 
§ 4. 
Die durch § 4 der Verordnung vom 1. Dezember 1871 beim Staatsministerium des 
Innern gebildete besondere Abteilung für Landwirtschaft, Gewerbe und Handel wird aufgehoben. 
§ 5. 
über die Zuteilung des erforderlichen Beamtenpersonals an das Staatsministerium des 
Königlichen Hauses und des Außern behalten Wir Uns Entschließung vor. 
Ferner werden Wir besondere Bestimmungen darüber treffen, wie die Verfügung über 
den Zentralnebenfonds für Industrie und Kultur ausgeschieden werden soll. 
§ 6. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1905 in Kraft. 
Die Staatsminister des Königlichen Hauses und des Außern, dann des Innern sind 
mit dem Vollzuge beauftragt. 
Gegeben zu München, den 10. November 1904. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. v. Miltner. Dr. v. Wehner. 
v. Frauendorfer, v. Pfaff. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat im K. Staats- 
ministerium des Innern: 
Krazeisen.
	        
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