Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Die durch die Kaiserliche Verordnung vom 21. November 1904 (Reichs- 
gesetzblatt 1904 Seite 445) verfügte Ergänzung der Militär-Transport-Ordnung 
hat auch für die bayerischen Eisenbahnen zu gelten. 
München, den 9. Dezember 1904. 
Luitpold, 
Prinz von BSayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. u. Asch. v. Frauendorfer. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Frhr. von Schacky. 
  
Nr. 298191. 
Bekanntmachung, den Allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der K. B. Staats- 
diener und die hiemit verbundene Töchterkasse betreffend. 
fi. Staatsministerium der Finanzen. 
Im Namen Seiner Mojestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Ver- 
weser, haben Sich unterm 9. Dezember 1904 allergnädigst bewogen gefunden, 
1. vom 1. Januar 1905 an den Staatsrat im ordentlichen Dienst und Vorstand 
der K. Staatsschuldentilgungskommission Ferdinand Freiherrn von Raesfeldt 
entsprechend seinem alleruntertänigsten Enthebungsgesuche von der [Funktion des 
Vorstandes des Verwaltungsrates des Allgemeinen Unterstützungsvereines für die 
Hinterlassenen der K. B. Staatediener und der hiemit verbundenen Töchterkasse 
unter wohlgefälliger Anerkennung seiner langjährigen und ersprießlichen Dienst- 
leistung zu entheben;
	        
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