Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

Erster Teil. 
Ersatzwesen. 
Abschnitt I. 
Organisation des Ersatzwesens. 
§ 1. 
Ersatzbezirke. 
1. Das Gebiet des Deutschen Reichs') ist in militärischer Hinsicht in 22 Armeekorps- 
bezirke eingeteilt. 
Jeder Armeekorpsbezirk bildet einen besonderen Ersatzbezirk. 
Das Großherzogtum Hessen bildet außerdem einen Ersatzbezirk für sich. 
G. v. 25. 3. 99. Art. 1 §5. 
2. Jeder Ersatzbezirk zerfällt in der Regel in vier, das Großherzogtum Hessen in zwei 
Infanterie-Brigadebezirke. 
3. Jeder Infanterie-Brigadebezirk besteht aus den zugehörigen Landwehrbezirken.) 
In Anlage 1 ist die zeitige Landwehr-Bezirkseinteilung für das Deutsche Reich Anlage 1 
nachrichtlich beigefügt. —— 
4. Die Landwehrbezirke sind in Rücksicht auf die Ersatzangelegenheiten in Aushebungs= n 
bezirke und diese letzteren — wenn nötig — in Musterungsbezirke (§ 60,) eingeteilt. 
R. M. G. 930,. 
5. Umfang und Größe der Aushebungsbezirke hängt von der Einteilung in Zivil-Ver- 
waltungsbezirke ab. 
In Bayern bildet jedes Bezirksamt und jede unmittelbare Stadt einen selb- 
ständigen Aushebungsbezirk. 
  
*) Der gegenwärtigen Verordnung ist die Deutsche Wehrordnung vom 22. November 1888 zugrunde gelegt; 
die Einteilung der letzteren ist vollkommen beibehalten, und finden daher auch die für andere Bundesstaaten be- 
stehenden Anordnungen hier insoweit Erwähnung, als die Gemeinschaft der militärischen Beziehungen dies erfordert. 
*“) Im Reichsmilitärgesetz „Landwehr-Bataillonsbezirke" genannt.
	        
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