Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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„Ober-Ersatzkommission im Bezirk der Xten Infanterie-Brigade“ die Behörde, 
welcher die ständige Besorgung der Ersatzangelegenheiten obliegt.") 
N. M. G. § 30,8b u. G. v. 81. 3. 85. 
Erstreckt sich der Brigadebezirk auf mehrere Bundesstaaten, so ist dem Namen 
der Ober-Ersatzkommission auch noch der Name des betreffenden Staates bei den auf 
denselben bezüglichen Funktionen hinzuzufügen.“") 
In Infanterie-Brigadebezirken, in welchen die Geschäfte des Militärvorsitzenden 
der Ober-Ersatzkommission durch mehrere Offiziere versehen werden, führt diejenige, bei 
welcher der Infanterie-Brigadekommandeur die Geschäfte wahrnimmt, die Bezeichnung 
„Ober-Ersatzkommission 1“ usw., 
die übrigen die Bezeichnung 
„Ober-Ersatzkommission II, III" uff. 
Die für die Aushebungsbezirke der Landwehrbezirke 1 bis IV Berlin bestehende 
Ober-Ersatzkommission führt die Benennung: 
„Ober-Ersatzkommission im Bezirk Berlin“. 
Für den Geschäftsbereich der letzteren können mit Genehmigung der Ministerial- 
instanz Hilfs-Ober-Ersatzkommissionen gebildet werden, welche unter fortlaufender Nummer 
zu bezeichnen sind, und deren Geschäftsbereich bei den Landwehrbezirken Berlin nach 
den Anfangsbuchstaben der Familiennamen der Wehrpflichtigen abzugrenzen ist. 
Die Bestellung des höheren Verwaltungsbeamten als Mitglied der Ober-Ersatz- 
kommission erfolgt in Bayern durch das Staatsminsterium des Innern.) 
5. In den einzelnen Aushebungsbezirken bilden ein Offizier, in der Regel der Bezirks- 
kommandeurs) und ein Verwaltungsbeamter des Bezirks (in Bayern der betreffende 
Bezirksamtmann oder Bürgermeister und in Fällen dringender Verhinderung deren 
Stellvertreter, in Preußen in der Regel der Landrat oder Polizeidirektor) oder, wo 
  
*) Da, wo in den folgenden Paragraphen von dem Infanterie-Brigadekommandeur bezw. dem Bezirks- 
kommandeur in ihrer Eigenschaft als Militärvorsitzende der Ober-Ersatzkommission bezw. der Ersatzkommission, sowie 
von dem Brigadeadjutanten die Rede ist, gilt das daselbst Gesagte für den Fall der übertragung der ständigen 
Geschäfte der Heeresergänzung auf andere Offiziere auch für letztere bezw. für den betreffenden Adjutanten. 
##) Wenn die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommissionen Offiziere bezw. Beamte eines und desselben 
Bundesstaates sind, so führen die Kommissionen den Titel: „Königliche (Großherzogliche usw.) Ober-Ersatzkommission 
usw.“, und in dem Dienstsiegel das Landeswappen. Andernfalls fällt die Bezeichnung „Königlich usw“ aus, 
ebenso das Landeswappen im Dienstsiegel. 
Diese Bestimmung findet auch auf die Ersatzkommissionen und die Prüfungskommissionen für Einjährig- 
Freiwillige (§ 2,,) siungemäße Anwendung. 
a) In Württemberg durch den Oberrekrutierungsrat, in Baden durch das Ministerium des Innern, in 
Hessen durch das Ministerium des Innern, in den übrigen Bundesstaaten durch die in der dritten Instanz 
fungierende Zivilbehörde. 
1) Siehe Anmerkung ") zu § 2, (Seite 11).
	        
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