Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 13 — 
ein solcher Beamter fehlt, ein besonders zu diesem Zwecke bestelltes bürgerliches Mit- 
glied unter dem Namen: 
„Ersatzkommission des Aushebungsbezirks (Bezirksamt usw.) N. N.“ die Behörde, 
welcher die ständige Besorgung der Ersatzangelegenheiten obliegt.“) 
R. M. G. § 30,, a u. G. v. 81. 3. 85. 
6. Zur Wahrnehmung der Olbliegenheiten, welche der verstärkten Ersatzkommission bezw. 
Ober-Ersatzkommission zugewiesen sind (8§§ 64,, und 71f9), treten den ständigen Mit- 
gliedern andere Mitglieder hinzu, welche aus den Bezirkseingesessenen von Kommunal= 
oder Landesvertretungen gewählt, oder wo solche Vertretungen nicht vorhanden sind, 
von der Landes-Verwaltungsbehörde ernannt werden. 
Es sollen hiernach bestehen: 
Die verstärkte Ersatzkommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem Offizier 
(§ 61,) und aus vier bürgerlichen Mitgliedern: 
die verstärkte Ober-Ersatzkommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem 
bürgerlichen Mitgliede. 
R. M. G. § 30/. 
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatzkommission und der Ober-Ersatzkommission 
werden nebst einer gleichen Anzahl von Stellvertretern auf drei Jahre gewählt bezw. 
ernannt.“*) 
  
7) Siehe Anmerkung *"") zu § 2,1 (Seite 12). 
6#*) In Bayern werden die bürgerlichen Mitglieder der verstärkten Ersatzkommission bezw. deren Stellvertreter 
aus den Bezirkseingesessenen von dem Distriktsrate, und in unmittelbaren Städten, welche einen eigenen Aus- 
hebungsbezirk bilden, von dem Kollegium der Gemeindebevollmächtigten gewählt. 
Die Wahl kann unter denselben Voraussetzungen wie die zu Gemeindeämtern abgelehnt werden. 
Bei der Wahl entscheidet die absolute Stimmenmehrheit der Abstimmenden. 
Der Wahlakt hat bei der bezüglichen jährlichen Versammlung des Distriktsrates, und nur ausnahmsweise 
in einer zu berufenden außerordentlichen Sitzung desselben stattzufinden. 
über Ablehnung der Wahl entscheidet der Distriktsrat, bezw. das Kollegium der Gemeindebevollmächtigten 
ohne Zulassung einer Berufung. 
Bestehen in einem Verwaltungsbezirke mehrere Distriktsräte, so teilt sich unter denselben die Zahl der zur 
Ersatzkommission zu wählenden bürgerlichen Mitglieder und der Stellvertreter derselben in regelmäßigem Wechsel. 
Bei Einberufung der Stellvertreter ist möglichst darauf Rücksicht zu nehmen, daß jeder Distrikt vertreten sei. 
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatzkommission werden durch den Zivilvorsitzenden der Kommission auf 
Handgelübde verpflichtet; dieselben können eine Reiseentschädigung aus Distriktssonds beanspruchen. 
Für jeden Aushebungsbezirk fungiert ein bürgerliches Mitglied der verstärkten Ober-Ersatzkommission. 
Dieses bürgerliche Mitglied und ein Stellvertreter desselben wird aus den Eingesessenen des betreffenden 
Aushebungsbezirks von dem Distriktsrate, und in unmittelbaren Städten von dem Kollegium der Gemeinde- 
bevollmächtigten gewählt. 
Bestehen in einem Verwaltungsbezirke mehrere Distriktsräte, so hat für die Wahl unter den Distriktsräten 
ebenfalls ein Wechsel einzutreten. 
Was die Ablehnung der Wahl, den Wahlmodus, die Zeit des Wahlaktes, die Verpflichtung und Entschädigung 
des bürgerlichen Mitgliedes der Ober-Ersatzkommission betrifft, so sind die obigen Bestimmungen bezüglich der 
Wahl usw. der bürgerlichen Mitglieder der Ersatzkommission maßgebend.
	        
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