Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. —. 17 — 
§ 7. 
Aktive Dienstzeit im Heere. 
1. Die aktive Dienstzeit wird nach dem wirklich erfolgten Dienstantritt mit der Maßgabe 
berechnet, daß diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. Oktober bis 
31. März eingestellt werden, als am vorhergehenden 1. Oktober eingestellt gelten. 
W. G. § 6. 
2. Die aktive Dienstzeit der als unsichere Dienstpflichtige?) eingestellten Mannschaften 
wird von dem auf ihre Einstellung folgenden Rekruten-Einstellungstermine ab gerechnet. 
N. M. G. § 33. 
3. Die Zeit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen wird auf die aktive Dienst- 
zeit nicht angerechnet. 
M. Str. G. § 18. 
4. Im übrigen richtet sich die Dauer der aktiven Dienstzeit nach den von Seiner Majestät 
dem Kaiser, für Bayern von Seiner Majestät dem Könige alljährlich zu erlassenden 
Rekrutierungsbestimmungen. 
§ 8. 
Aktive Dienstzeit der Einjährig-Freiwilligen. 
1. Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, aus- 
rüsten und verpflegen und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorgeschriebenen 
Umfange dargelegt haben, werden schon nach einer einjährigen aktiven Dienstzeit im 
stehenden Heere — vom Tage des Diensteintritts an gerechnet — zur Reserve 
beurlaubt. 
W. G. 8 11. 
2. Einjährig-Freiwillige, welche während ihrer aktiven Dienstzeit mit Versetzung in die 
zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft werden, verlieren die Eigenschaft als Ein- 
jährig-Freiwillige und den Anspruch auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit. 
R. M. G. § 50, Abf. 4. 
Ihre aktive Dienstzeit wird in diesem Falle nach § 7 Ziffer 1 berechnet. 
§ 9. 
Aktive Dienstzeit der Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts. 
1. Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche ihre Befähigung für das 
Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer 
Einübung mit den Waffen zur Reserve beurlaubt werden. Die näheren Bestimmungen 
hierüber sind in der Heerordnung enthalten. 
  
*) Im Reichsmilitärgesetz „Heerespflichtige“ genannt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.